Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 08.07.2010 – T-212/10
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2010:302
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Strålfors AB trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 8. Juli 2010 – Strålfors/HABM (IDENTIFICATION SOLUTIONS) / (Rechtssache T-212/10)
„Nichtigkeitsklage – Klageschrift – Formerfordernisse – Offensichtliche Unzulässigkeit“
Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Rechtliche Gesichtspunkte, die in der Klageschrift nicht dargestellt sind – Bezugnahme auf sämtliche Anlagen – Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 5-7)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Strålfors AB
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke IDENTIFICATION SOLUTIONS für Waren der Klasse 16 – Gemeinschaftsmarke Nr. 8235186
Entscheidung des Prüfers:
Teilweise Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Entscheidung
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuG in T-212/10 entschieden?“