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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 08.07.2010 – T-212/10

Strålfors AB gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). Aufhebungsklage - Klageschrift - Formerfordernisse - Offensichtliche Unzulässigkeit.
Spruchkörper
Zweite Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2010:302

Tenor

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Strålfors AB trägt ihre eigenen Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 8. Juli 2010 – Strålfors/HABM (IDENTIFICATION SOLUTIONS) / (Rechtssache T-212/10)

„Nichtigkeitsklage – Klageschrift – Formerfordernisse – Offensichtliche Unzulässigkeit“

Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Rechtliche Gesichtspunkte, die in der Klageschrift nicht dargestellt sind – Bezugnahme auf sämtliche Anlagen – Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 5-7)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Strålfors AB

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke IDENTIFICATION SOLUTIONS für Waren der Klasse 16 – Gemeinschaftsmarke Nr. 8235186

Entscheidung des Prüfers:

Teilweise Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Entscheidung

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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