Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 14.09.2007 – T-211/07 R
- ECLI
- ECLI:EU:T:2007:285
Tenor
1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Gründe
Beschluss des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters des Gerichts erster Instanz vom 14. September 2007 – AWWW/Eurofound / (Rechtssache T-211/07 R)
„Öffentliche Aufträge – Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren – Vorläufiger Rechtsschutz – Keine Dringlichkeit“
1. Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen (Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 32-35)
2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden (Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Art. 104 §§ 1 und 2) (vgl. Randnrn. 40-45)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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