Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 19.05.2011 – T-210/09
- Spruchkörper
- Erste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:228
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Formenti Seleco SpA trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 19. Mai 2011 – Formenti Seleco/Kommission / (Rechtssache T-210/09)
„Assoziierungsabkommen EWG–Türkei – Einfuhr von Farbfernsehern aus der Türkei – Schadensersatzklage – Verjährung – Unzulässigkeit“
Schadensersatzklage – Verjährungsfrist – Beginn – Sukzessiv eintretender Schaden – Maßgeblicher Zeitpunkt (Art. 288 Abs. 2 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 46) (vgl. Randnrn. 47-48, 50, 61-62)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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