Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 03.12.2008 – T-210/07
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:548
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die RSA Security Ireland Ltd trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 3. Dezember 2008 – RSA Security Ireland/Kommission / (Rechtssache T-210/07)
„Nichtigkeitsklage – Gemeinsamer Zolltarif – Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte – Zuständigkeit der nationalen Zollbehörden – Nicht anfechtbare Handlung – Unzulässigkeit“
Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen (Art. 230 EG; Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Art. 12 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 48-56, 64)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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