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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 12.11.2008 – T-210/05

Nalocebar – Consultores e Serviços, Ldª gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Erste Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2008:482

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Nalocebar – Consultores e Serviços, Lda trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 12. November 2008 – Nalocebar/HABM – Limiñana y Botella (Limoncello di Capri) / (Rechtssache T-210/05)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Limoncello di Capri – Ältere nationale Wortmarke LIMONCHELO – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 25-27, 51-53)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Big Ben Establishment Ltd. Die Klägerin hat die von der Big Ben Establishment Ltd eingereichte Anmeldung erworben.

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke Limoncello di Capri für Waren der Klassen 30, 32 und 33

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Limiñana y Botella, SL

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Spanische Wortmarke Limonchelo für Waren der Klasse 33

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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