Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 12.11.2008 – T-210/05
- Spruchkörper
- Erste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:482
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Nalocebar – Consultores e Serviços, Lda trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 12. November 2008 – Nalocebar/HABM – Limiñana y Botella (Limoncello di Capri) / (Rechtssache T-210/05)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Limoncello di Capri – Ältere nationale Wortmarke LIMONCHELO – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 25-27, 51-53)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Big Ben Establishment Ltd. Die Klägerin hat die von der Big Ben Establishment Ltd eingereichte Anmeldung erworben.
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke Limoncello di Capri für Waren der Klassen 30, 32 und 33
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Limiñana y Botella, SL
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Spanische Wortmarke Limonchelo für Waren der Klasse 33
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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