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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 25.03.2009 – T-21/07

L'Oréal SA gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Fünfte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2009:80

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die L’Oréal SA trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 25. März 2009 – L’Oréal/HABM – Spa Monopole (SPALINE) / (Rechtssache T-21/07)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SPALINE – Ältere nationale Wortmarke SPA – Relatives Eintragungshindernis – Beeinträchtigung der Wertschätzung – Unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der älteren Marke – Fehlen eines rechtfertigenden Grundes für die Benutzung der angemeldeten Marke – Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch der Inhaberin einer bekannten identischen oder ähnlichen älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 5) (vgl. Randnrn. 21, 24-25, 35-36, 40)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

L’Oréal SA

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Gemeinschaftsmarke SPALINE für Waren der Klasse 3 – Anmeldung Nr. 989236

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Spa Monopole, compagnie fermière de Spa SA/NV

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Nationale und internationale Wort- und Bildmarken SPA, LIP SPA, SPA SKIN CARE und Les Thermes de Spa für Waren der Klassen 3, 32, 42

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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