Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 25.03.2009 – T-21/07
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2009:80
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die L’Oréal SA trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 25. März 2009 – L’Oréal/HABM – Spa Monopole (SPALINE) / (Rechtssache T-21/07)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SPALINE – Ältere nationale Wortmarke SPA – Relatives Eintragungshindernis – Beeinträchtigung der Wertschätzung – Unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der älteren Marke – Fehlen eines rechtfertigenden Grundes für die Benutzung der angemeldeten Marke – Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch der Inhaberin einer bekannten identischen oder ähnlichen älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 5) (vgl. Randnrn. 21, 24-25, 35-36, 40)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
L’Oréal SA
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Gemeinschaftsmarke SPALINE für Waren der Klasse 3 – Anmeldung Nr. 989236
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Spa Monopole, compagnie fermière de Spa SA/NV
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Nationale und internationale Wort- und Bildmarken SPA, LIP SPA, SPA SKIN CARE und Les Thermes de Spa für Waren der Klassen 3, 32, 42
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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