Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 06.10.2009 – T-21/06
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2009:387
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 6. Oktober 2009 – Deutschland/Kommission / (Rechtssache T-21/06)
„Staatliche Beihilfen – Digitales terrestrisches Fernsehen – Beihilfe der deutschen Behörden zugunsten der Rundfunkanbieter, die das digitale terrestrische Rundfunknetz (DVB‑T) in der Region Berlin-Brandenburg verwenden – Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Verhältnismäßigkeit – Verteidigungsrechte“
1. Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Ermessen der Kommission – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen – Befugnis zum Erlass von Leitlinien (Art. 87 Abs. 3 EG) (vgl. Randnrn. 50-51)
2. Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Ermessen der Kommission – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Verteidigungsrechte (vgl. Randnrn. 77-79)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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