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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 06.10.2009 – T-21/06

Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Staatliche Beihilfen - Digitales terrestrisches Fernsehen - Beihilfe der deutschen Behörden zugunsten der Rundfunkanbieter, die das digitale terrestrische Rundfunknetz (DVB-T) in der Region Berlin-Brandenburg verwenden - Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Verhältnismäßigkeit - Verteidigungsrechte.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2009:387

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 6. Oktober 2009 – Deutschland/Kommission / (Rechtssache T-21/06)

„Staatliche Beihilfen – Digitales terrestrisches Fernsehen – Beihilfe der deutschen Behörden zugunsten der Rundfunkanbieter, die das digitale terrestrische Rundfunknetz (DVB‑T) in der Region Berlin-Brandenburg verwenden – Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Verhältnismäßigkeit – Verteidigungsrechte“

1. Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Ermessen der Kommission – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen – Befugnis zum Erlass von Leitlinien (Art. 87 Abs. 3 EG) (vgl. Randnrn. 50-51)

2. Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Ermessen der Kommission – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Verteidigungsrechte (vgl. Randnrn. 77-79)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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