Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 26.10.2006 – T-209/06 R
- ECLI
- ECLI:EU:T:2006:336
Tenor
Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Gründe
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 26. Oktober 2006 – European Association of Im- and Exporters of Birds and live Animals u. a./Kommission / (Rechtssache T-209/06 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Antrag auf einstweilige Anordnungen und auf Aussetzung des Vollzugs – Zulässigkeit – Keine Dringlichkeit“
Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen für die Gewährung – Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden – Begriff (Artikel 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2) (vgl. Randnrn. 32, 34-35)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat EuG in T-209/06 R entschieden?“