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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 26.10.2006 – T-209/06 R

European Association of Im- and Exporters of Birds and live Animals und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf einstweilige Anordnungen und auf Aussetzung des Vollzugs - Zulässigkeit - Keine Dringlichkeit.
ECLI
ECLI:EU:T:2006:336

Tenor

Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Gründe

Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 26. Oktober 2006 – European Association of Im- and Exporters of Birds and live Animals u. a./Kommission / (Rechtssache T-209/06 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Antrag auf einstweilige Anordnungen und auf Aussetzung des Vollzugs – Zulässigkeit – Keine Dringlichkeit“

Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen für die Gewährung – Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden – Begriff (Artikel 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2) (vgl. Randnrn. 32, 34-35)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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