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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 06.04.2022 – T-208/21

Dorit-DFT Fleischereimaschinen GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum. Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union – Wortmarke DORIT – Ältere nationale Firmen – Relatives Eintragungshindernis – Fehlende Benutzung eines Zeichens von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung im geschäftlichen Verkehr – Art. 8 Abs. 4 und Art. 52 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 4 und Art. 60 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001).
Spruchkörper
Neunte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2022:228

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Dorit-DFT Fleischereimaschinen GmbH trägt die Kosten.

Gründe

Randnummer 1

Am 15. Februar 2006 stellte Herr Beat Suhner, Rechtsvorgänger der Streithelferin Erwin Suter AG Maschinenfabrik Retus, unter Beanspruchung der Priorität der Schweizer Marke Nr. 103 264 vom 8. September 2005 einen Antrag auf internationale Registrierung einer Wortmarke mit Benennung der Europäischen Union.

Randnummer 2

Am 13. April 2006 wurde die internationale Registrierung dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke [ABl. 2009, L 78, S. 1] in geänderter Fassung, ihrerseits ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) mitgeteilt. Sie wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 016/2006 vom 17. April 2006 veröffentlicht.

Randnummer 3

Bei der Marke, die Gegenstand der internationalen Registrierung Nr. 878 792 mit Benennung der Europäischen Union ist, handelt es sich um das Wortzeichen DORIT.

Randnummer 4

Die Marke wurde nach einer am 28. August 2007 erfolgten Einschränkung des Warenverzeichnisses für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 7 und 37 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung eingetragen:

– Klasse 7: „Maschinen, nämlich Maschinen zur Nahrungsmittelverarbeitung“;

– Klasse 37: „Reparatur und Instandhaltung der in Klasse 7 erwähnten Maschinen“.

Randnummer 5

Am 12. März 2018 stellte die Klägerin, die Dorit-DFT Fleischereimaschinen GmbH, Rechtsnachfolgerin der Dorit Fleischereimaschinen GmbH nach einer Verschmelzung mit der DFT Deutsche Fleisch Technik GmbH im Jahr 2009, beim EUIPO gemäß Art. 60 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 einen Nichtigkeitsantrag in Bezug auf die angegriffene Marke für alle oben in Rn. 4 genannten Waren und Dienstleistungen.

Randnummer 6

Zur Begründung ihres Nichtigkeitsantrags berief sich die Klägerin auf die in Deutschland eingetragenen Firmen DORIT Fleischereimaschinen GmbH und DORIT‑DFT Fleischereimaschinen GmbH, die für die folgenden Waren und Dienstleistungen benutzt wurden: „Die Herstellung und der Vertrieb von Fleischereimaschinen sowie die Entwicklung und Fabrikation artverwandter Geräte und Apparate aller Art und der Handel damit“.

Randnummer 7

Mit Entscheidung vom 17. Dezember 2019 wies die Nichtigkeitsabteilung den Nichtigkeitsantrag vollumfänglich zurück.

Randnummer 8

Am 17. Januar 2020 legte die Klägerin beim EUIPO gemäß den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ein.

Randnummer 9

Mit Entscheidung vom 9. Februar 2021 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Sie war im Wesentlichen der Ansicht, dass die eingereichten Unterlagen in ihrer Gesamtheit nicht ausreichten, um zum Zeitpunkt der aufgrund der Eintragung der Schweizer Marke am 8. September 2005 beanspruchten Priorität eine Benutzung der geltend gemachten Unternehmenskennzeichen im geschäftlichen Verkehr von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung für die von der Klägerin angegebenen Aktivitäten nachzuweisen. Lediglich zwei Dokumente, die den relevanten Zeitraum beträfen, bezögen sich auf den Verkauf oder den Vertrieb von Fleischereimaschinen oder ähnlichen Apparaten. Die Klägerin habe somit nicht nachgewiesen, dass sie zu diesem Zeitpunkt mit ihren Unternehmenskennzeichen in signifikanter Weise auf dem Markt für Fleischereimaschinen und ähnlichen Apparaten in Deutschland präsent gewesen sei. Die Klägerin habe auch nicht nachgewiesen, dass sie die geltend gemachten Unternehmenskennzeichen nach deutschem Recht im September 2005 erworben habe. Somit seien die kumulativen Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 nicht erfüllt.

Anträge der Parteien

Randnummer 10

Die Klägerin beantragt,

– die angefochtene Entscheidung abzuändern und dem Nichtigkeitsantrag der internationalen Registrierung Nr. 878 792 mit Benennung der Europäischen Union stattzugeben;

– hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

– der Streithelferin die Kosten der Verfahren vor dem EUIPO und gegebenenfalls dem EUIPO die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Randnummer 11

Das EUIPO und die Streithelferin beantragen,

– die Klage abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Randnummer 12

Zunächst sind unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der in Rede stehenden Anmeldung, nämlich dem 15. Februar 2006, der für die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts ausschlaggebend ist, auf den vorliegenden Sachverhalt die materiell-rechtlichen Bestimmungen der Verordnung Nr. 40/94 anwendbar (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Oktober 2004, Alcon/HABM, C-192/03 P, EU:C:2004:587, Rn. 39 und 40, sowie Urteil vom 23. April 2020, Gugler France/Gugler und EUIPO, C-736/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:308, Rn. 3 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 13

Was die materiell-rechtlichen Vorschriften angeht, sind daher im vorliegenden Fall die Bezugnahmen der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung sowie der Klägerin, des EUIPO und der Streithelferin in ihren Schriftsätzen auf Art. 60 Abs. 1 Buchst. c und Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 so zu verstehen, dass sie sich auf die inhaltsgleichen Art. 52 Abs. 1 Buchst. c und Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 in geänderter Fassung beziehen.

Zur Zulässigkeit der erstmals vor dem Gericht vorgelegten Nachweise

Randnummer 14

Das EUIPO und die Streithelferin machen geltend, die Anlagen A 9 und A 10 zur Klageschrift seien unzulässig, da sie erstmals im Verfahren vor dem Gericht vorgelegt worden seien.

Randnummer 15

Es ist festzustellen, dass Anlage A 9 eine Reihe neuer Rechnungen aus den Jahren 2005 bis 2021 enthält, die u. a. den Verkauf von Fleischereimaschinen und diesbezüglichen Maschinenteilen in Deutschland sowie innerhalb und außerhalb der Europäischen Union belegen sollen. Bei der Anlage A 10 handelt es sich um eine eidesstattliche Versicherung vom 15. April 2021 des seit 2001 für die Klägerin tätigen Buchhalters, mit der die Angaben in den in der Akte des EUIPO enthaltenen eidesstattlichen Versicherungen vom 14. September 2017 und 18. Februar 2019, u. a. zu den Umsätzen der Klägerin, bestätigt und ergänzt werden.

Randnummer 16

Es ist festzustellen, dass diese Unterlagen nicht Teil der von der Klägerin bei der Beschwerdekammer eingereichten Verwaltungsakte waren.

Randnummer 17

Diese Unterlagen, die somit erstmals vor dem Gericht vorgelegt worden sind, können nicht berücksichtigt werden. Denn die Klage beim Gericht ist auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des EUIPO erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 72 der Verordnung 2017/1001 gerichtet, so dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, im Licht erstmals bei ihm eingereichter Unterlagen den Sachverhalt zu überprüfen. Somit sind die genannten Dokumente zurückzuweisen, ohne dass ihre Beweiskraft geprüft zu werden braucht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2005, Sadas/HABM – LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T-346/04, EU:T:2005:420, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 18

Daher sind die Anlagen A 9 und A 10 zur Klageschrift für unzulässig zu erklären.

Zur Begründetheit

Randnummer 19

Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 geltend macht.

Randnummer 20

Sie bringt im Wesentlichen vor, sie habe in Deutschland aufgrund der Firma DORIT Fleischereimaschinen GmbH, jetzt DORIT‑DFT Fleischereimaschinen GmbH, und des Unternehmenszeichens DORIT Kennzeichenrechte von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung vor dem Prioritätstag der angegriffenen Marke erworben, was die Nichtigerklärung dieser Marke rechtfertige.

Randnummer 21

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 8 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 der Inhaber einer nicht eingetragenen Marke oder eines Kennzeichens, das keine Marke ist, die Nichtigerklärung einer Unionsmarke beantragen kann, wenn diese nicht eingetragene Marke bzw. dieses Kennzeichen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt: Die Marke bzw. das Zeichen muss im geschäftlichen Verkehr benutzt werden; es muss von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung sein; das Recht an ihm muss nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem es benutzt wurde, vor dem Tag der Anmeldung der Unionsmarke, gegebenenfalls vor dem Tag der für die Anmeldung der Unionsmarke beanspruchten Priorität, erworben worden sein, und schließlich muss die Marke bzw. das Zeichen dem Inhaber das Recht verleihen, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, so dass, wenn eine nicht eingetragene Marke oder ein Zeichen eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, einem Nichtigkeitsantrag, der auf eine nicht eingetragene Marke oder andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Zeichen im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 gestützt wird, der Erfolg versagt bleibt (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2020, H.R. Participations/EUIPO – Hottinger Investment Management [JCE HOTTINGUER], T-535/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:614, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 22

Die ersten beiden Voraussetzungen, d. h. diejenigen der Benutzung und der nicht lediglich örtlichen Bedeutung des geltend gemachten Zeichens, ergeben sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 und sind daher nur im Licht des Unionsrechts auszulegen. So stellt die Verordnung Nr. 40/94 einheitliche Maßstäbe für die Benutzung der Zeichen und ihre Bedeutung auf, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die dem durch diese Verordnung aufgestellten System zugrunde liegen. Demgegenüber ergibt sich aus der Wendung „wenn und soweit nach dem für den Schutz des Kennzeichens maßgeblichen Recht des Mitgliedstaats“, dass die beiden weiteren, in Art. 8 Abs. 4 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 40/94 genannten Voraussetzungen im Unterschied zu den vorangehenden gemäß dieser Verordnung nach Kriterien zu beurteilen sind, die das Recht festlegt, dem das geltend gemachte Kennzeichen unterliegt (vgl. Urteil vom 14. Februar 2019, Mouldpro/EUIPO – Wenz Kunststoff [MOULDPRO], T-796/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:88, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 23

Aus der Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass der gemeinsame Zweck der ersten beiden in Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 aufgestellten Voraussetzungen darin besteht, Konflikte zwischen den Zeichen zu begrenzen, indem sie verhindern, dass ein älteres Recht, das nicht hinreichend ausgeprägt, d. h. im geschäftlichen Verkehr wichtig und bedeutungsvoll ist, der Eintragung einer neuen Unionsmarke entgegenstehen kann. Die Möglichkeit eines Widerspruchs soll auf Zeichen beschränkt sein, die auf ihrem relevanten Markt tatsächlich und wirklich präsent sind (vgl. Urteil vom 14. Februar 2019, MOULDPRO, T-796/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:88, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 24

Im Licht dieser Erwägungen ist die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu prüfen, soweit die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis gelangt ist, dass eine der Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 nicht erfüllt ist.

Randnummer 25

Im vorliegenden Fall war die Beschwerdekammer der Auffassung, dass das von der Klägerin geltend gemachte ältere Recht die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 nicht erfülle, da zum einen die Benutzung der beanspruchten Unternehmenskennzeichen im geschäftlichen Verkehr von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung nicht nachgewiesen worden sei und zum anderen kein Nachweis für den Erwerb eines Rechts an diesen Unternehmenskennzeichen nach deutschem Recht erbracht worden sei.

Randnummer 26

Da es sich bei dem Kriterium einer „Benutzung von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung“ um eine eigenständige Voraussetzung handelt, die anhand des Unionsrechts zu beurteilen ist (Urteil vom 10. Juli 2014, Peek & Cloppenburg/HABM, C-325/13 P und C-326/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2059, Rn. 51), unabhängig von der Frage des Erwerbs eines älteren Rechts, die nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats im Sinne der oben in den Rn. 21 und 22 angeführten Rechtsprechung zu beurteilen ist, hält es das Gericht für zweckmäßig, zunächst die Benutzung der in Rede stehenden Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr zu prüfen.

Zum relevanten Zeitraum der Benutzung der Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr

Randnummer 27

Aus Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass die Beschwerdekammer ihre Prüfung der Nachweise der Benutzung der in Rede stehenden Zeichen auf den Tag der Priorität der beanspruchten Schweizer Marke, nämlich den 8. September 2005, bezogen hat.

Randnummer 28

Nach der Rechtsprechung ist auf die Voraussetzung der Benutzung eines für den Nichtigkeitsantrag geltend gemachten Zeichens im geschäftlichen Verkehr dasselbe zeitliche Kriterium wie das in Art. 8 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 für den Erwerb des Rechts an dem Kennzeichen ausdrücklich verlangte anzuwenden, also der Tag der Anmeldung der Unionsmarke bzw. der für die Anmeldung der Unionsmarke in Anspruch genommene Prioritätstag, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 29. März 2011, Anheuser-Busch/Budějovický Budvar, C-96/09 P, EU:C:2011:189, Rn. 166, und vom 14. September 2011, Olive Line International/HABM – Knopf [O-live], T-485/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:467, Rn. 50).

Randnummer 29

Folglich sind für den Nachweis einer Benutzung der in Rede stehenden Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 diejenigen von der Klägerin vorgelegten Nachweise zu berücksichtigen, die sich auf den Zeitraum vor dem Tag der beanspruchten Priorität, d. h. vor dem 8. September 2005, beziehen.

Randnummer 30

Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass die Nachweise und Erwägungen der Klägerin zu Tatsachen, die sich auf den Zeitraum nach dem 8. September 2005 beziehen, im vorliegenden Fall für die Prüfung der Voraussetzung der Benutzung der Zeichen im geschäftlichen Verkehr, wie sie sich aus der oben in Rn. 28 angeführten Rechtsprechung ergibt, nicht relevant sind.

Randnummer 31

Es besteht somit kein Anlass, die von der Beschwerdekammer in Bezug auf den beanspruchten Prioritätstag 8. September 2005 vorgenommene Beurteilung, auf die sie ihre Prüfung der Nachweise der Benutzung der in Rede stehenden Zeichen gestützt hat, in Frage zu stellen.

Randnummer 32

Ebenso hat die Beschwerdekammer in Rn. 50 der angefochtenen Entscheidung zu Recht die Ansicht vertreten, dass die Frage, ob der Schutz der ursprünglichen Firma DORIT Fleischereimaschinen GmbH infolge ihrer Verschmelzung mit der DFT Deutsche Fleisch Technik GmbH im Jahr 2009 und der anschließenden Änderung der Firma in DORIT‑DFT Fleischereimaschinen GmbH untergegangen ist, nicht geklärt zu werden braucht, da es sich dabei um Erwägungen handelt, die einen Zeitraum nach dem 8. September 2005 betreffen und daher für die Prüfung der Benutzung der von der Klägerin beanspruchten Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr nicht relevant sind.

Zu den beanspruchten älteren Kennzeichen

Randnummer 33

Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung der Beschwerdekammer, dass sie ihren Nichtigkeitsantrag nur auf die Firmen DORIT Fleischereimaschinen GmbH und DORIT‑DFT Fleischereimaschinen GmbH, nicht aber auf das Unternehmenskennzeichen DORIT gestützt habe. In der Begründung des am 12. März 2018 eingereichten Nichtigkeitsantrags habe sie explizit darauf hingewiesen, dass sie das Zeichen DORIT umfassend als Unternehmenskennzeichen nutze und seit der Gründung der DORIT Fleischereimaschinen GmbH im Jahr 2001 in Deutschland und der Europäischen Union bekannt gemacht habe. In den Anlagen zur Begründung sei ferner ersichtlich, dass sich der Schriftzug „DORIT“ auf Bildern von Fleischereimaschinen, Rechnungen und Bestellscheinen befinde und die umfangreiche Benutzung des Zeichens DORIT sei somit gut zu erkennen.

Randnummer 34

Die Streithelferin tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Außerdem vertritt sie sie Ansicht, der Umstand, dass sich die Klägerin auf das Unternehmenskennzeichen DORIT stütze, stelle ein neues Vorbringen dar, das erstmals explizit vor dem Gericht geltend gemacht werde und daher unzulässig sei.

Randnummer 35

Erstens ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer im vierten Gedankenstrich der Rn. 8 der angefochtenen Entscheidung, der das Vorbringen der Klägerin zusammenfasst, angegeben hat, dass der Nichtigkeitsantrag auch auf das Unternehmensschlagwort „DORIT“, gestützt werde. Hierzu hat die Beschwerdekammer in Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass im Nichtigkeitsantrag keine anderen Zeichen als DORIT Fleischereimaschinen GmbH und DORIT‑DFT Fleischereimaschinen GmbH geltend gemacht worden seien und dass es nicht zulässig sei, im Laufe des Nichtigkeitsverfahrens weitere ältere Rechte als Grundlage des Antrags in das Verfahren einzubringen.

Randnummer 36

Es ist folglich festzustellen, dass die Berufung der Klägerin auf ein Recht an dem Unternehmenskennzeichen DORIT als Grundlage ihres Nichtigkeitsantrags nicht als neues, vor dem EUIPO nicht geltend gemachtes und erstmals vor dem Gericht angeführtes Vorbringen angesehen werden kann, das für unzulässig zu erklären wäre. Die von der Streithelferin erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist mithin als unbegründet zurückzuweisen.

Randnummer 37

Zweitens geht aus S. 6 des Formulars für den Nichtigkeitsantrag vom 12. März 2018 hervor, dass die Klägerin nur die Firma DORIT‑DFT Fleischereimaschinen GmbH angegeben hat, d. h. den Namen der Gesellschaft nach der Verschmelzung im Jahr 2009.

Randnummer 38

Drittens ist mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass sich die Klägerin in der Begründung des Nichtigkeitsantrags auf zwei Firmen stützt, nämlich DORIT Fleischereimaschinen GmbH und DORIT‑DFT Fleischereimaschinen GmbH.

Randnummer 39

Auf S. 6 letzter Absatz der Begründung trägt die Klägerin nämlich vor, sich auf die Firma DORIT Fleischereimaschinen GmbH zu stützen, die im Jahr 2001 gegründet und im Handelsregister eingetragen worden sei und somit älter sei als die angegriffene Marke. Ferner macht sie auf S. 8 der Begründung geltend, dass ihr der ältere Zeitrang und damit die Priorität der Firma DORIT Fleischereimaschinen GmbH bzw. DORIT‑DFT Fleischereimaschinen GmbH im Vergleich zur angegriffenen Marke zukomme. Außerdem verweist sie zum Nachweis des Erwerbs und der Benutzung ihres älteren Rechts mehrfach auf diese beiden Firmen sowie auf den Begriff „Firma“, indem sie z. B. die deutschen Rechtsvorschriften zum Schutz von Firmen anführt. Schließlich erwähnt die Klägerin bei ihrer Prüfung der Verwechslungsgefahr zwischen diesen Firmen und der angegriffenen Marke ausdrücklich die Kennzeichnungskraft des Unternehmensnamens DORIT‑DFT Fleischereimaschinen GmbH (S. 9) und stellt die Firmen DORIT Fleischereimaschinen GmbH sowie DORIT‑DFT Fleischereimaschinen GmbH der angegriffenen Marke klar gegenüber (S. 11).

Randnummer 40

Das Vorbringen der Klägerin zur Benutzung des Unternehmenskennzeichens DORIT, wonach es sich bei ihr um die einzige Firma DORIT in der Europäischen Union bzw. Deutschland handele und sie die Bezeichnung DORIT dort bekannt gemacht habe, die inzwischen einen guten Ruf genieße, kann somit die Feststellung der Beschwerdekammer, dass der Nichtigkeitsantrag nicht auf das Unternehmenskennzeichen DORIT gestützt sei, nicht in Frage stellen.

Randnummer 41

Was, viertens, die von der Klägerin angeführten Nachweise betrifft, lässt die bloße Vorlage von fünf Bildern, die die Anbringung des Zeichens DORIT auf Fleischereimaschinen zeigen, für sich genommen nicht den Schluss zu, dass ihr Nichtigkeitsantrag auch auf das Unternehmenskennzeichen DORIT gestützt ist. Das bloße Vorhandensein eines Logos mit dem Begriff „Dorit“ auf einigen Maschinen ermöglicht es nämlich nicht, die Marke oder das Recht, auf das Bezug genommen wird, eindeutig zu identifizieren, so dass daraus nicht abgeleitet werden kann, dass es sich um eine ausdrückliche Bezugnahme auf das Unternehmenskennzeichen DORIT handelt.

Randnummer 42

Ebenso wenig lässt die Vorlage von Rechnungen und Bestellscheinen, auf denen das Zeichen DORIT abgebildet ist, den Schluss zu, dass der Nichtigkeitsantrag auch auf das Unternehmenskennzeichen DORIT gestützt ist. Denn zum einen verweist die Klägerin nur auf die Anlagen, die diese Rechnungen und Bestellscheine enthalten, ohne konkrete Argumente zur Untermauerung ihres Standpunkts vorzubringen, und zum anderen zeigen diese Unterlagen vor allem eine Benutzung der Firmen und nicht des Zeichens DORIT als Unternehmenskennzeichen, da dieses zwangsläufig in den Firmen der Klägerin enthalten ist. Die Rechnungen und Bestellscheine weisen nämlich ein Logo mit dem Begriff „Dorit“ auf, dem die Begriffe „Fleischereimaschinen GmbH“ beigefügt sind und so die vollständige Firma DORIT Fleischereimaschinen GmbH bilden. Im Übrigen ist zu beachten, dass das DORIT‑Logo auf einigen Dokumenten auf identische Weise benutzt wird, um eine andere Gesellschaft, nämlich die DORIT Food Processing Equipment Ltd, zu kennzeichnen, so dass dieses Logo von der Klägerin nicht ohne weitere Klarstellung als Unternehmenskennzeichen DORIT beansprucht werden kann. Es ist daher weder den Rechnungen noch den Bestellscheinen zu entnehmen, dass die Klägerin eindeutig das Unternehmenskennzeichen DORIT beanspruchen wollte.

Randnummer 43

Die Beschwerdekammer ist mithin zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin in ihrem Nichtigkeitsantrag kein anderes Zeichen als die beiden Firmen DORIT Fleischereimaschinen GmbH und DORIT‑DFT Fleischereimaschinen GmbH beanspruchte. Folglich kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf das Unternehmenskennzeichen DORIT und damit auf den Umstand berufen, dass das ältere Recht an diesem Unternehmenskennzeichen und seine Benutzung nach der Änderung der Firma infolge der im Jahr 2009 erfolgten Verschmelzung fortbestanden haben.

Zu den Nachweisen für die Benutzung der in Rede stehenden Zeichen im geschäftlichen Verkehr

Randnummer 44

Die Klägerin wendet sich gegen die Beurteilungen der Beschwerdekammer in Bezug auf die Nachweise für die Benutzung der in Rede stehenden Zeichen im geschäftlichen Verkehr.

Randnummer 45

In Bezug auf die eidesstattlichen Versicherungen ihres Geschäftsführers vom 14. September 2017 und 18. Februar 2019 trägt die Klägerin vor, sie habe keine Erklärung einer unabhängigen Person vorlegen können, da eine solche keine derartigen Einblicke in das Unternehmen habe, um detaillierte Angaben über die jährlich erzielten Umsätze machen zu können. Ferner führe der Beleg der erzielten Umsätze durch die Vorlage detaillierter Rechnungen dazu, dass der Streithelferin, bei der es sich um einen Wettbewerber handele, Kundendaten und Preisgestaltungen offengelegt würden, und damit zu einem immensen Schaden bei der Klägerin, weshalb diese teilweise Beträge und Daten in den eingereichten Unterlagen geschwärzt habe. Darüber hinaus hätte ein Großteil der Unterlagen aus Datenschutzgründen nach zehn Jahren bereits vernichtet werden müssen. Die Umsätze wiesen im Übrigen keinen Widerspruch auf, da die in den beiden eidesstattlichen Versicherungen übereinstimmenden Umsätze die Europäische Union mit Ausnahme von Deutschland beträfen.

Randnummer 46

In Bezug auf die von der Beschwerdekammer aufgelisteten und geprüften Unterlagen macht die Klägerin geltend, sie enthielten Nachweise über einen Lakemischer und den Transport einer Fleischereimaschine nach Ungarn sowie eine Rechnung vom 11. November 2004 über die Wartung einer Fleischereimaschine, die die ausgetauschten Teile ausweise, so dass der Nachweis über den Verkauf und den Transport von Fleischereimaschinen durchaus erbracht worden sei. Außerdem beträfen die anderen Unterlagen Maschinen(ersatz)teile, die einen ohne Weiteres erkennbaren Zusammenhang mit Fleischereimaschinen aufwiesen und für die sie zumindest eine Benutzung nachgewiesen habe. Die aufgelisteten Unterlagen belegten eine Benutzung der Firma nicht nur innerhalb Deutschlands, sondern auch außerhalb, z. B. in Ungarn, Rumänien, der Slowakei und Russland.

Randnummer 47

In Anbetracht der vorgelegten Nachweise verfüge die Klägerin folglich zumindest für Maschinen(ersatz)teile und die Wartung von Fleischereimaschinen über ein Recht an der im Jahr 2001 gegründeten Firma DORIT Fleischereimaschinen GmbH, mit einer im Vergleich zum Prioritätstag der angegriffenen Marke vorgehenden Priorität.

Randnummer 48

Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

Randnummer 49

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass, um eine Unionsmarke für nichtig erklären zu können, das für den Nichtigkeitsantrag geltend gemachte Zeichen tatsächlich in hinreichend bedeutsamer Weise im geschäftlichen Verkehr benutzt werden und eine mehr als lediglich örtliche geografische Schutzausdehnung haben muss, was bedeutet, dass, wenn das Schutzgebiet dieses Zeichens als nicht örtlich angesehen werden kann, die Benutzung in einem bedeutenden Teil dieses Gebiets erfolgen muss. Um festzustellen, ob dies der Fall ist, ist die wirtschaftliche Bedeutung des Zeichens zu berücksichtigen, die nach der Dauer, während der es seine Funktion im geschäftlichen Verkehr erfüllt hat, und der Intensität seiner Benutzung, nach dem Kreis der Adressaten – nämlich Verbraucher, Wettbewerber oder sogar Lieferanten –, denen das in Rede stehende Zeichen als unterscheidungskräftiges Element bekannt ist, oder nach der Verbreitung des Zeichens z. B. über Werbung und Internet zu bewerten ist (vgl. Urteil vom 15. Mai 2017, Morton’s of Chicago/EUIPO – Mortons the Restaurant [MORTON’S], T-223/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:333, Rn. 59 und 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 50

Außerdem kann im Rahmen von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 der Nachweis der Benutzung eines älteren Kennzeichens nicht mit Wahrscheinlichkeitsannahmen und Vermutungen erbracht werden, sondern muss auf konkreten und objektiven Umständen beruhen, die eine tatsächliche und ausreichende Benutzung des Kennzeichens belegen (vgl. Urteil vom 19. November 2014, Out of the blue/HABM – Dubois u. a. [FUNNY BANDS], T-344/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:974, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 51

Sodann ist, wie oben in den Rn. 27 bis 31 ausgeführt, auch darauf hinzuweisen, dass der Nachweis der Benutzung der von der Klägerin beanspruchten Zeichen im geschäftlichen Verkehr für einen Zeitraum zu erbringen ist, der vor dem Tag der Priorität der angegriffenen Marke, also dem 8. September 2005, liegt. Daher sind alle Nachweise, die sich auf einen Zeitraum nach diesem Zeitpunkt beziehen, im vorliegenden Fall irrelevant.

Randnummer 52

Ebenso sind, worauf die Beschwerdekammer im Übrigen in Rn. 38 der angefochtenen Entscheidung hingewiesen hat, nur die Nachweise der Benutzung der Bezeichnung DORIT Fleischereimaschinen GmbH relevant, da die Bezeichnung DORIT‑DFT Fleischereimaschinen GmbH erst im Jahr 2009, nach dem Tag der beanspruchten Priorität, infolge der Verschmelzung der DORIT Fleischereimaschinen GmbH mit der DFT Deutsche Fleisch Technik GmbH aufgetreten ist.

Randnummer 53

Im vorliegenden Fall hat sich die Beschwerdekammer zur Prüfung der Benutzung des Zeichens DORIT Fleischereimaschinen GmbH im geschäftlichen Verkehr im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 auf folgende in der angefochtenen Entscheidung aufgeführte Nachweise gestützt:

– eidesstattliche Versicherungen eines Angestellten, der zwischenzeitlich Geschäftsführer der Klägerin geworden ist, vom 14. September 2017 und vom 18. Februar 2019, die die jährlichen Umsätze für die Europäische Union und Deutschland zwischen 2001 und 2017 enthalten;

– Rechnung an die DORIT Fleischereimaschinen GmbH vom 16. November 2004. Die laut Rechnung verkauften Waren sind Pumpen, Nutringe, Sammelkanäle, Steuerungen, Bremsen, Schalter, Glühlampen, Dichtungen, Schrauben und Muttern;

– Rechnung der DORIT Fleischereimaschinen GmbH vom 6. Dezember 2004 über den Verkauf von Saugdeckeln;

– „Verbringungsnachweis“ vom 7. Dezember 2004 über die Lieferung einer Fleischereimaschine an ein Unternehmen in Ungarn;

– Rechnung der DORIT Fleischereimaschinen GmbH vom 11. November 2004 betreffend Wartung, Fahrtkosten und den Verkauf von Zylindern, Glühlampen, Schalldämpfern, Dichtungen und Spritzschutz;

– Rechnung der DORIT Fleischereimaschinen GmbH vom 1. Oktober 2004 über den Verkauf eines Lakemischers;

– Rechnung der DORIT Fleischereimaschinen GmbH vom 27. Dezember 2004 über den Verkauf eines Prägestempelsatzes;

– Rechnung vom 20. Dezember 2001 an die DORIT Fleischereimaschinen GmbH (nicht leserlich);

– Zollunterlagen von Juni 2002 über die Einfuhr von Zahnriemen;

– Zollunterlagen von Juli 2003 über die Sendung von aufhängbaren Konsolen und verzinkten Rohrbahnen;

– Transportrechnungen von September 2003 betreffend „1 Pal Ersatzteile“;

– Rechnung vom 1. September 2003 an die DORIT Fleischereimaschinen GmbH über den Verkauf von Spritznadeln, Filtern, Klemmplatten, Rücklaufgehäusen, Distanzringen, Innenverteilmanschetten, Tragrollen, Kugellagern, Rohrkappen, Siebrahmen, Filtern, Handrädern und Nadeln;

– Lieferschein vom 2. September 2003 über „1 Krt Steuerung“;

– Rechnung der DORIT Fleischereimaschinen GmbH vom 29. August 2003 betreffend „Steuerung zur Reparatur“;

– Rechnung der DORIT Fleischereimaschinen GmbH vom 16. März 2005 über den Verkauf von Zahnriemen;

– Rechnung der DORIT Fleischereimaschinen GmbH vom 29. Juli 2005 über den Verkauf von „Ersatzteilen“ (Nadeln, Ringe, Dichtungshülsen);

– undatierte Fotos einer Maschine des Typs VV-6-1400-B mit dem Logo „DORIT“.

Randnummer 54

In Anbetracht der Akte des EUIPO und der Anlagen A 6 und A 7 zur Klageschrift, die die von der Klägerin vorgelegten Nachweise enthalten, sowie der oben in Rn. 51 dargelegten Erwägungen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer eine – allerdings unleserliche – Rechnung vom 29. Oktober 2001 an die DORIT Fleischereimaschinen GmbH (Anlage A 6 zur Klageschrift, S. 207 und 393) außer Acht gelassen hat. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer die zu berücksichtigenden Nachweise für den Zeitraum vor dem 8. September 2005, der für die Prüfung der Benutzung des von der Klägerin beanspruchten Zeichens DORIT Fleischereimaschinen GmbH im geschäftlichen Verkehr relevant ist, ordnungsgemäß aufgelistet hat.

Randnummer 55

In Bezug auf die eidesstattlichen Versicherungen vom 14. September 2017 und vom 18. Februar 2019, die die Umsätze der Klägerin enthalten, hat die Beschwerdekammer in Rn. 36 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass diese angesichts der mangelnden Neutralität des Geschäftsführers nur einen geringen Beweiswert hätten, dass sie keinerlei Angaben zu den Waren enthielten und hinsichtlich des Gebiets, in dem die Umsätze erzielt worden seien, Widersprüche aufwiesen.

Randnummer 56

Dazu ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung des Beweiswerts eines solchen Dokuments die Wahrscheinlichkeit der darin enthaltenen Information zu prüfen ist. Insbesondere sind also zu berücksichtigen die Herkunft des Dokuments, die Umstände seiner Ausarbeitung, sein Adressat und die Frage, ob es seinem Inhalt nach vernünftig und glaubhaft erscheint (vgl. Urteil vom 7. Juni 2005, Lidl Stiftung/HABM – REWE‑Zentral [Salvita], T-303/03, EU:T:2005:200, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 57

Erstens ist darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht des für die Prüfung der Nachweise relevanten Zeitraums (siehe oben, Rn. 51) nur die in den Erklärungen enthaltenen Umsätze zu berücksichtigen sind, die die Jahre 2001 bis 2005 abdecken.

Randnummer 58

Zweitens ist festzustellen, dass die in Rede stehenden Erklärungen beide von derselben Person stammen, nämlich einem Angestellten, der zwischenzeitlich Geschäftsführer der Klägerin geworden ist. Daher können sie nicht die gleiche Zuverlässigkeit und Glaubhaftigkeit aufweisen wie die Erklärungen eines Dritten bzw. einer von der Klägerin unabhängigen Person. Diese eidesstattlichen Versicherungen reichen allein nicht aus und stellen lediglich ein Indiz dar, das durch andere Nachweise bestätigt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2017, Repsol YPF/EUIPO – Basic [BASIC], T-609/15, EU:T:2017:640, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 59

Diese Erwägung kann nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt werden, dass keine unabhängige Person über derartige Angaben über das Unternehmen und seine Umsätze verfüge, so dass sie keine andere Wahl gehabt habe, als eine Person heranzuziehen, die dem Verfahren nicht neutral gegenüberstehe.

Randnummer 60

Drittens erbringt die Klägerin keine ergänzenden Nachweise, die die in Rede stehenden Erklärungen bestätigen können. Zur Rechtfertigung des Fehlens von Nachweisen, die die in diesen Erklärungen enthaltenen Angaben und Umsätze bestätigen, trägt sie nämlich lediglich vor, dass sie, indem sie auf dem Markt für die Herstellung und den Verkauf von Fleischereimaschinen sowie von Zubehör, Maschinenteilen und Ersatzteilen, inklusive der Installation, der Wartung und der Reparatur von Fleischereimaschinen, präsent gewesen sei, die erklärten Umsätze mit diesen Waren und dazugehörigen Dienstleistungen erzielt habe. Ein solcher Vortrag kann jedoch nicht ausreichen, um einen Zusammenhang zwischen den Umsätzen und den verkauften Waren und Dienstleistungen herzustellen, da diese Zahlen weder einer bestimmten Ware oder Dienstleistung zugeordnet noch mit anderen von der Klägerin vorgelegten Nachweisen verknüpft sind.

Randnummer 61

Außerdem versucht die Klägerin, das Fehlen von Nachweisen, die die Umsätze bestätigen, auch mit Erwägungen zu rechtfertigen, die auf dem Schutz der Daten ihrer Kunden und die Vernichtung von Unterlagen nach Ablauf der zehnjährigen Aufbewahrungsfrist beruhen. Aus den vorgelegten Unterlagen geht jedoch zum einen hervor, dass nur einige Rechnungen zwischen 2012 und 2016, die vorliegend nicht relevant sind, zum Schutz von Daten geschwärzt wurden. Die Klägerin hätte daher andere Nachweise für den Zeitraum vor dem 8. September 2005 vorlegen und sensible Daten ihrer Kunden erforderlichenfalls unkenntlich machen können, was sie nicht getan hat. Zum anderen ist festzustellen, dass sie durchaus mehrere Rechnungen für den Zeitraum vor dem 8. September 2005 vorgelegt hat, so dass sie nicht alle ihre Unterlagen aus Datenschutzgründen vernichtet hat und es ihr mithin entgegen ihres Vortrags nicht unmöglich war, Nachweise zu erbringen.

Randnummer 62

Viertens ist, auch wenn die Beschwerdekammer die Erklärung vom 14. September 2017 für widersprüchlich hält, nach der die angegebenen Umsätze in Deutschland und international getätigt worden seien, während die beigefügte Tabelle mit „Umsätze EU“ überschrieben ist, darauf hinzuweisen, dass diese Zahlen mit denjenigen in der Tabelle im Anhang der umfassenderen Erklärung vom 18. Februar 2019 übereinstimmen, in der die erzielten Umsätze in Deutschland und in der Europäischen Union getrennt angegeben werden, was auf einen Schreibfehler in der ersten Erklärung hindeutet. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese Erklärungen, auch wenn kein Widerspruch vorliegt, nach der oben in Rn. 58 angeführten Rechtsprechung lediglich Indizien darstellen, die nicht durch andere Nachweise bestätigt werden.

Randnummer 63

Die Beschwerdekammer hat mithin zu Recht angenommen, dass die eidesstattlichen Versicherungen einen geringen Beweiswert aufweisen.

Randnummer 64

In Bezug auf die anderen von der Klägerin vorgelegten Unterlagen hat die Beschwerdekammer in Rn. 41 der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass sich nur zwei der den relevanten Zeitraum betreffenden Dokumente auf die von der Klägerin beanspruchten Aktivitäten bezögen, nämlich den Verkauf und den Vertrieb von Fleischereimaschinen und artverwandten Apparaten und Geräten. Der Zusammenhang zwischen den verschiedenen in den anderen Unterlagen genannten Waren und Fleischereimaschinen sei unklar. Daher ist die Beschwerdekammer in Rn. 42 der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen in ihrer Gesamtheit nicht geeignet seien, die Benutzung des geltend gemachten Kennzeichens von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung in Deutschland nachzuweisen.

Randnummer 65

Erstens sind die oben im letzten Gedankenstrich der Rn. 53 angeführten und auf den S. 240 bis 244 und S. 431 bis 435 der Anlage A 6 zur Klageschrift abgebildeten Fotografien von Maschinen undatiert. Daher können sie eine Benutzung des in Rede stehenden Zeichens vor dem 8. September 2005 nicht wirksam stützen.

Randnummer 66

Zweitens sind die oben im achten Gedankenstrich der Rn. 53 und in Rn. 54 angeführten und auf den S. 206, 207, 392 und 393 der Anlage A 6 zur Klageschrift abgebildeten Rechnungen vom 29. Oktober 2001 sowie vom 20. Dezember 2001 unleserlich und können daher nicht berücksichtigt werden.

Randnummer 67

Drittens ist zu den anderen Rechnungen sowie den Zoll- und Transportunterlagen darauf hinzuweisen, dass die Klägerin, wie aus dem Nichtigkeitsantrag hervorgeht, die Firma DORIT Fleischereimaschinen GmbH für die Herstellung und den Vertrieb von Fleischereimaschinen sowie für die Entwicklung und Fabrikation artverwandter Geräte und Apparate aller Art und den Handel damit geltend macht (siehe oben, Rn. 6).

Randnummer 68

Wie die Beschwerdekammer in Rn. 41 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, entsprechen insoweit nur der Verbringungsnachweis vom 7. Dezember 2004 über die Lieferung einer Fleischereimaschine nach Ungarn und die Rechnung vom 1. Oktober 2004 über den Verkauf eines Lakemischers an ein Unternehmen in Rumänien der Beschreibung der von der Klägerin beanspruchten Waren und Dienstleistungen.

Randnummer 69

Entgegen dem Vorbringen der Klägerin können diese Nachweise jedoch allein nicht ausreichen, um eine wirkliche Präsenz auf dem Markt durch eine tatsächliche Benutzung des Zeichens DORIT Fleischereimaschinen GmbH in hinreichend bedeutsamer Weise im geschäftlichen Verkehr gemäß der oben in den Rn. 23, 49 und 50 angeführten Rechtsprechung nachzuweisen.

Randnummer 70

Diese Erwägung wird durch den Vortrag der Klägerin, dass zumindest eine Benutzung für Maschinenteile, Ersatzteile und die Wartung von Fleischereimaschinen anzunehmen sei, die, wie sich aus Anlage A 6 zur Klageschrift und aus der vorstehenden Rn. 53 ergibt, Gegenstand der übrigen Rechnungen sowie der Zoll- und Transportunterlagen sind, nicht in Frage gestellt.

Randnummer 71

Die Klägerin hat die Benutzung ihres Zeichens für solche Waren und Dienstleistungen nicht ausdrücklich beansprucht. Aus der von ihr geltend gemachten Beschreibung, d. h. der Herstellung und dem Vertrieb von Fleischereimaschinen sowie der Entwicklung und Fabrikation artverwandter Geräte und Apparate aller Art und dem Handel damit, geht nämlich nicht klar hervor, dass diese auch Maschinenteile, Ersatzteile und die Wartung von Fleischereimaschinen abdeckt, da die Begriffe „Geräte“ oder „artverwandte Apparate“ nicht ohne Weiteres so verstanden werden können, dass sie sich auf Maschinen- oder Ersatzteile beziehen. Im Übrigen ist für den Fall, dass diese Beschreibung die angeführten Waren und Dienstleistungen abdecken sollte, darauf hinzuweisen, dass sich mit Ausnahme der undatierten Fotografien (siehe oben, Rn. 65), der unleserlichen Rechnungen (siehe oben, Rn. 66) und der die Fleischereimaschinen betreffenden Unterlagen (siehe oben, Rn. 68) die oben in Rn. 53 angeführten anderen zwölf Nachweise tatsächlich auf Maschinen- oder Ersatzteile beziehen. Vier dieser Dokumente, nämlich die Rechnungen vom 16. November 2004 und vom 1. September 2003, die Zollunterlagen vom Juni 2002 sowie die Transportrechnungen vom September 2003, können jedoch nicht berücksichtigt werden, da sie sich nicht auf Verkäufe, sondern auf Einkäufe der Klägerin beziehen. Auch die acht verbleibenden Dokumente können nicht ausreichen, um eine wirkliche Präsenz auf dem Markt durch eine tatsächliche Benutzung des in Rede stehenden Zeichens in hinreichend bedeutsamer Weise im geschäftlichen Verkehr gemäß der oben in den Rn. 23, 49 und 50 angeführten Rechtsprechung nachzuweisen.

Randnummer 72

Im Übrigen beschränkt sich die Klägerin mehrfach auf den Vortrag, dass die signifikante Benutzung ihrer Firma und ihre Präsenz auf dem Markt für Fleischereimaschinen durch die zahlreichen vorgelegten Nachweise eindeutig belegt seien, ohne jedoch konkrete Argumente vorzubringen, die die von der Beschwerdekammer vorgenommene Prüfung der Nachweise in Frage stellen können.

Randnummer 73

Schließlich hat die Klägerin, wie die Beschwerdekammer in Rn. 42 der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausgeführt hat, weder Rechnungen, Angaben zu Werbeausgaben, Werbeanzeigen in den Medien noch sonstige Dokumente vorgelegt, die auf eine gewisse Intensität der Benutzung des in Rede stehenden Zeichens sowohl für Fleischereimaschinen als auch für Teile dieser Maschinen zum Zeitpunkt der beanspruchten Priorität hindeuten.

Randnummer 74

Mithin hat die Beschwerdekammer keinen Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt hat, dass die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen nicht ausreichten, um zum Zeitpunkt der beanspruchten Priorität eine Benutzung der Firma DORIT Fleischereimaschinen GmbH im geschäftlichen Verkehr für die von der Klägerin angegebenen Aktivitäten nachzuweisen.

Randnummer 75

Da die vier Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 kumulativ vorliegen müssen, war die Beschwerdekammer nicht verpflichtet, darüber zu befinden, ob die von der Klägerin erbrachten Nachweise ausreichen, um den Erwerb eines Rechts an der Firma DORIT Fleischereimaschinen GmbH durch sie nachzuweisen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin nach deutschem Recht Inhaberin eines Rechts an dieser Firma ist, kann die Anwendung von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 wegen des Fehlens hinreichender Nachweise für die Benutzung im geschäftlichen Verkehr und die nicht ausschließlich örtliche Bedeutung des Zeichens ausgeschlossen werden (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Februar 2019, MOULDPRO, T-796/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:88, Rn. 71).

Randnummer 76

Da die Klägerin die Benutzung der Firma Dorit Fleischereimaschinen GmbH im geschäftlichen Verkehr nicht hinreichend nachgewiesen hat, ist ihr einziger Klagegrund zurückzuweisen, ohne dass das Bestehen eines älteren Rechts an dieser Firma nach deutschem Recht geprüft zu werden braucht.

Randnummer 77

Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass die vom EUIPO und von der Streithelferin in Abrede gestellte Zulässigkeit des ersten Klageantrags der Klägerin geprüft zu werden braucht.

Kosten

Randnummer 78

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Randnummer 79

Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Zitierte Vorschriften

Art. 8 UMV, Art. 60 UMV, Art. 66 UMV, Art. 71 UMV, Art. 72 UMV

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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