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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 09.03.2012 – T-207/11

EyeSense AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle). Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ISENSE – Ältere nationale Wortmarke EyeSense – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.
Spruchkörper
Erste Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2012:121

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die EyeSense AG trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 9. März 2012 – EyeSense/HABM – Osypka Medical (ISENSE) / (Rechtssache T-207/11)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ISENSE – Ältere nationale Wortmarke EyeSense – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 17‑18, 42‑47)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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