Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 27.09.2011 – T-207/09
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:537
Tenor
1. Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 25. Februar 2009 (Sache R 554/2008‑2) wird aufgehoben.
2. Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten von Herrn Mustapha El Jirari Bouzekri. Die Nike International Ltd trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 27. September 2011 – El Jirari Bouzekri/HABM – Nike International (NC NICKOL) / (Rechtssache T-207/09)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke NC NICKOL – Ältere Gemeinschaftsbildmarke NIKE – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Fehlende Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Voraussetzungen (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und 5) (vgl. Randnrn. 29-31)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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