Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 26.10.2004 – T-207/02
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2004:315
Gründe
Die Bewerber in einem Auswahlverfahren können nur dann eine Anfechtungsklage gegen Bestimmungen der Ausschreibung des Auswahlverfahrens erheben, wenn diese Bestimmungen sie beschweren. Im Übrigen können diese Bewerber zur Begründung einer Klage gegen eine individuelle Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Nichtzulassung jedenfalls die Rechtswidrigkeit der Ausschreibung des Auswahlverfahrens geltend machen, soweit sie das Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen den angeblichen Fehlern der Ausschreibung und der Entscheidung über die Nichtzulassung nachweisen. Nur wenn das Vorliegen eines derartigen Zusammenhangs nicht nachgewiesen ist, haben sie die genannte Möglichkeit nicht.
(Randnrn. 21 und 22)
Vgl. Gerichtshof, 19. Juni 1975, Küster/Parlament, 79/74, Slg. 1975, 725, Randnrn. 5 bis 8; Gerichtshof, 11. März 1986, Adams/Kommission, 294/84, Slg. 1986, 977, Randnr. 17; Gerichtshof, 8. März 1988, Sergio u. a./Kommission, 64/86, 71/86 bis 73/86 und 78/86, Slg. 1988, 1399, Randnr. 15; Gerichtshof, 6. Juli 1988, Simonella/Kommission, 164/87, Slg. 1988, 3807, Randnr. 19; Schlussanträge des Generalanwalts M. Léger, Gerichtshof, 11. August 1995, Kommission/Noonan, C-448/93 P, Slg. 1995, I‑2323, Randnr. 22; Gericht, 16. Oktober 1990, Gallone/Rat, T-132/89, Slg. 1990, II‑549, Randnr. 20; Gericht, 16. September 1993, Noonan/Kommission, T-60/92, Slg. 1993, II‑911, Randnrn. 21 bis 29, bestätigt durch Gerichtshof, 11. August 1995, Kommission/Noonan, Randnrn. 17 bis 19; Gericht, 17. Dezember 1997, Chiou/Kommission, T-225/95, Slg. ÖD 1997, I‑A‑423 und II‑1135, Randnr. 62
Die entscheidende Funktion der Ausschreibung eines Auswahlverfahrens besteht darin, die Interessenten so genau wie möglich über die Art der Voraussetzungen für die Besetzung der fraglichen Stelle zu unterrichten, damit sie beurteilen können, ob sie sich bewerben sollen. Die Organe verfügen über ein weites Ermessen, um die Kriterien zu bestimmen und nach Maßgabe dieser Kriterien im dienstlichen Interesse die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Prüfungen des Auswahlverfahrens und die Durchführungsmodalitäten dieses Verfahrens zu definieren. Der Prüfungsausschuss, der über ein weites Ermessen in Bezug auf die Modalitäten und den detaillierten Inhalt der im Rahmen eines Auswahlverfahrens vorgesehenen Prüfungen verfügt, ist gleichwohl an den Wortlaut dieser Ausschreibung gebunden.
(Randnr. 31)
Vgl. Gericht, 16. Oktober 1990, Gallone/Rat, T-132/89, Slg. 1990, II‑549, Randnr. 27; Gericht, 17. Dezember 1997, Moles García Ortúzar/Kommission, T-216/95, Slg. ÖD 1997, I‑A‑403 und II‑1083, Randnrn. 44 und 45
Die Anstellungsbehörde besitzt ein weites Ermessen, um die Bedingungen und Durchführungsmodalitäten eines Auswahlverfahrens festzulegen, und das Gericht kann ihre Entscheidung nur dann beanstanden, wenn die Grenzen dieses Ermessens nicht eingehalten wurden.
Im Rahmen dieses Ermessens kann die Anstellungsbehörde, wenn sie ein allgemeines Auswahlverfahren durchführt, in der Ausschreibung dieses Auswahlverfahrens eine erste Phase der Vorauswahl der Bewerber durch den Prüfungsausschuss vorsehen, um nur diejenigen Bewerber zu berücksichtigen, die auf dem betreffenden Gebiet die für die Zulassung zum Auswahlverfahren geforderten Qualifikationen besitzen, damit so entsprechend dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung den Erfordernissen einer rationellen Durchführung des Auswahlverfahrens Rechnung getragen wird. In diesem Zusammenhang ist das Vorgehen, das insbesondere bei Auswahlverfahren, die durch eine hohe Teilnehmerzahl gekennzeichnet sind, darin besteht, erst nach den Vorauswahltests zu prüfen, ob die Bewerber die besonderen Voraussetzungen für die Zulassung zum Auswahlverfahren erfüllen, mit den Artikeln 4 und 5 des Anhangs III des Statuts, mit dem Interesse des Organs daran, für die Teilnahme an den Prüfungen des Auswahlverfahrens nur über Bewerber zu verfügen, die diese Voraussetzungen erfüllen, und mit dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung vereinbar.
Die Anstellungsbehörde überschreitet daher nicht die Grenzen ihres Ermessens, wenn sie es für angebracht hält, im Hinblick auf die Erstellung einer Reserveliste von 150 erfolgreichen Bewerbern, die gemäß Artikel 27 des Statuts in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen, für die Zulassung zu den Prüfungen des Auswahlverfahrens die doppelte Voraussetzung aufzustellen, dass der Betreffende zu den 400 Bewerbern gehört, die in den Vorauswahltests die besten Ergebnisse erzielt haben und alle Voraussetzungen für die Zulassung zum Auswahlverfahren erfüllen, und nicht die Voraussetzung, dass er zu den 400 Bewerbern gehört, die die genannten Voraussetzungen erfüllen und in den Vorauswahltests die besten Ergebnisse erzielt haben.
(Randnrn. 38 bis 40, 44 und 46)
Vgl. Gericht, 2. Mai 2001, Giulietti u. a./Kommission, T-167/99 und T-174/99, Slg. ÖD 2001, I‑A‑93 und II‑441, Randnr. 77; Gericht, 28. November 2002, Pujals Gomis/Kommission, T-332/01, Slg. ÖD 2002, I‑A‑233 und II‑1155, Randnrn. 84 bis 86
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