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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 31.01.2012 – T-206/08

Königreich Spanien gegen Europäische Kommission. EAGFL – Abteilung Garantie – Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Weinbausektor – Verbot neuer Rebanpflanzungen – Nationale Kontrollsysteme – Pauschale finanzielle Berichtigung – Verfahrensgarantien – Beurteilungsfehler – Verhältnismäßigkeit.
Spruchkörper
Vierte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2012:33

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

Gründe

Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 31. Januar 2012 – Spanien/Kommission / (Rechtssache T-206/08)

„EAGFL – Abteilung Garantie – Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Weinbausektor – Verbot neuer Rebanpflanzungen – Nationale Kontrollsysteme – Pauschale finanzielle Berichtigung – Verfahrensgarantien – Beurteilungsfehler – Verhältnismäßigkeit“

1. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung über den Rechnungsabschluss für die vom EAGFL finanzierten Ausgaben (Art. 253 EG) (vgl. Randnrn. 24-25)

2. Unionsrecht – Grundsätze – Rechtliches Gehör – Geltung für Verwaltungsverfahren vor der Kommission – Beachtung bei der Mitteilung der Ergebnisse der im Rahmen der Verwaltung des EAGFL durchgeführten Prüfungen – Umfang (Verordnung Nr. 1663/95 der Kommission, Art. 8 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 45-47)

3. Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Gewährung von Beihilfen und Prämien – Pflicht der Mitgliedstaaten zur Schaffung eines wirksamen Systems von Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen – Stillschweigende Verpflichtung – Umfang (Verordnung Nr. 2392/86 der Kommission, Art. 4 Abs. 4; Verordnung Nr. 1493/1999 der Kommission, Art. 2 Abs. 1; Verordnung Nr. 2729/2000 der Kommission, Art. 5 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 77-78)

4. Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden – Beanstandung durch den betroffenen Mitgliedstaat – Beweislast – Verteilung zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat (vgl. Randnrn. 79, 104-105, 114, 122)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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