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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 03.02.2011 – T-205/07

Italienische Republik gegen Europäische Kommission. Sprachenregelung – Auf der Website des EPSO veröffentlichte Aufforderung zur Interessenbekundung in Bezug auf die Errichtung einer Bewerberdatenbank für Vertragsbedienstete – Veröffentlichung in drei Amtssprachen – Art. 12 EG und 290 EG – Art. 82 der Beschäftigungsbedingungen für sonstige Bedienstete – Verordnung Nr. 1.
Spruchkörper
Sechste Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2011:25

Tenor

1. Die am 27. März 2007 auf der Website des Europäischen Amts für Personalauswahl veröffentlichte Aufforderung zur Interessenbekundung EPSO/CAST/EU/27/07 in Bezug auf die Errichtung einer Bewerberdatenbank für Vertragsbedienstete, die zur Erfüllung verschiedener Aufgaben innerhalb der Gemeinschaftsorgane und -agenturen eingestellt werden können, wird aufgehoben.

2. Die Italienische Republik und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 3. Februar 2011 – Italien/Kommission / (Rechtssache T-205/07)

„Sprachenregelung – Auf der Website des EPSO veröffentlichte Aufforderung zur Interessenbekundung in Bezug auf die Errichtung einer Bewerberdatenbank für Vertragsbedienstete – Veröffentlichung in drei Amtssprachen – Art. 12 EG und 290 EG – Art. 82 der Beschäftigungsbedingungen für sonstige Bedienstete – Verordnung Nr. 1“

1. Europäische Union – Sprachenregelung – Verordnung Nr. 1 – Geltungsbereich – Beziehungen zwischen den Organen und ihrem Personal – Ausschluss (Verordnung Nr. 1 des Rates) (vgl. Randnrn. 30-33)

2. Europäische Union – Sprachenregelung – Bestehen eines allgemeinen Grundsatzes, wonach jeder Bürger Anspruch darauf hat, dass alle Schriftstücke, die seine Interessen berühren könnten, in seiner Sprache verfasst werden – Fehlen (Art. 290 EG und 314 EG; Verordnung Nr. 1 des Rates) (vgl. Randnr. 50)

3. Beamte – Vertragsbedienstete – Einstellung – Aufforderung zur Interessenbekundung in Bezug auf die Errichtung einer Bewerberdatenbank für Vertragsbedienstete – Veröffentlichung auf der Website des Europäischen Amts für Personalauswahl (EPSO) nur in einigen Amtssprachen – Verpflichtung, Maßnahmen zu treffen, die es allen potenziellen Bewerbern ermöglichen, vom Bestehen der Aufforderung und ihrem Inhalt gebührend Kenntnis zu nehmen – Bewerber mit ausreichenden Kenntnissen in mindestens einer der Veröffentlichungssprachen – Diskriminierung aufgrund der Sprache – Fehlen – Bewerber, die nur Kenntnisse in anderen Amtssprachen besitzen – Diskriminierung aufgrund der Sprache (Art. 12 EG; Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 82 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 52-54, 58-59, 63-64)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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