Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 22.05.2008 – T-205/06
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:163
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die NewSoft Technology Corp. trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 22. Mai 2008 – NewSoft Technology/HABM – Soft (Presto! BizCard Reader) / (Rechtssache T-205/06)
„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarke Presto! BizCard Reader – Ältere nationale Bildmarken Presto – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Relative Nichtigkeitsgründe – Existenz einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 65-67)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde:
Wortmarke Presto! BizCard Reader für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 42 – Anmeldung Nr. 2625457
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke:
NewSoft Technology Corp.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren:
Soft, SA
Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marken der Antragstellerin:
Spanische Bildmarken Presto für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung:
Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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