Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 15.02.2007 – T-204/04
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2007:52
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Indorata-Serviços e Gestão, Lda trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 15. Februar 2007 – Indorata-Serviços e Gestão/HABM (HAIRTRANSFER) / (Rechtssache T-204/04)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftsmarke HAIRTRANSFER – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 32-40)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Indorata-Serviços e Gestão, L da
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke HAIRTRANSFER für Waren und Dienstleistungen der Klassen 8, 22, 41 und 44 – Anmeldung Nr. 2619039
Entscheidung der Prüferin:
Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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