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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 15.02.2007 – T-204/04

Indorata-Serviços e Gestão, Ldª gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Fünfte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2007:52

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Indorata-Serviços e Gestão, Lda trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 15. Februar 2007 – Indorata-Serviços e Gestão/HABM (HAIRTRANSFER) / (Rechtssache T-204/04)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftsmarke HAIRTRANSFER – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 32-40)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Indorata-Serviços e Gestão, L da

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke HAIRTRANSFER für Waren und Dienstleistungen der Klassen 8, 22, 41 und 44 – Anmeldung Nr. 2619039

Entscheidung der Prüferin:

Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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