Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 05.05.2011 – T-203/09
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:195
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Olymp Bezner GmbH & Co. KG trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 5. Mai 2011 – Olymp Bezner/HABM – Bellido (Olymp) / (Rechtssache T-203/09)
„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarke Olymp – Ältere nationale Bildmarke OLIMPO – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Relative Nichtigkeitsgründe – Bestehen einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 52 Abs. 1 Buchst. a) (vgl. Randnrn. 30, 60-62)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde:
Wortmarke Olymp für Waren der Klasse 25 – Gemeinschaftsmarke Nr. 1158328
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke:
Olymp Bezner GmbH & Co. KG
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren:
Miguel Bellido, SA
Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin:
Eingetragene spanische Bildmarke OLIMPO für Waren der Klasse 25
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung:
Nichtigerklärung der betreffenden Gemeinschaftsmarke
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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