Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 07.02.2006 – T-202/03
- Spruchkörper
- Erste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2006:44
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle).
Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 7. Februar 2006 − Alecansan/HABM – CompUSA (COMP USA) / (Rechtssache T-202/03)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung des Bildzeichens COMP USA als Gemeinschaftsmarke – Ältere nationale Bildmarke COMP USA – Fehlende Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen – Zurückweisung des Widerspruchs – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) (vgl. Randnrn. 49, 51)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
CompUSA Management Co.
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke „COMP USA“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 37 – Anmeldung Nr. 2133202
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken‑ oder Zeichenrechts:
Alecansan, SL
Entgegengehaltenes Marken‑ oder Zeichenrecht:
Englische Bildmarke „COMP USA“ für Dienstleistungen der Klasse 39
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Zurückweisung des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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