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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 18.05.2010 – T-200/09

Abertis Infraestructuras, SA gegen Europäische Kommission. Nichtigkeitsklage - Unternehmenszusammenschlüsse - Entscheidung, das nach Art. 21 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 139/2004 eingeleitete Verfahren einzustellen - Klagefrist - Fristbeginn - Unzulässigkeit.
Spruchkörper
Achte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2010:200

Tenor

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Abertis Infraestructuras, SA trägt die Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 18. Mai 2010 – Abertis Infraestructuras/Kommission / (Rechtssache T-200/09)

„Nichtigkeitsklage – Zusammenschlüsse – Entscheidung, das nach Art. 21 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 eingeleitete Verfahren einzustellen – Klagefrist – Beginn – Unzulässigkeit“

Nichtigkeitsklage – Fristen – Beginn – Handlung, die dem Kläger nicht mitgeteilt worden ist (Art. 230 Abs. 5 EG) (vgl. Randnrn. 47, 63)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Art. 21 FKVO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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