Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 18.05.2010 – T-200/09
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2010:200
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Abertis Infraestructuras, SA trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 18. Mai 2010 – Abertis Infraestructuras/Kommission / (Rechtssache T-200/09)
„Nichtigkeitsklage – Zusammenschlüsse – Entscheidung, das nach Art. 21 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 eingeleitete Verfahren einzustellen – Klagefrist – Beginn – Unzulässigkeit“
Nichtigkeitsklage – Fristen – Beginn – Handlung, die dem Kläger nicht mitgeteilt worden ist (Art. 230 Abs. 5 EG) (vgl. Randnrn. 47, 63)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
Art. 21 FKVO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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