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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 29.09.2010 – T-200/08

Interflon BV gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke FOODLUBE - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009].
Spruchkörper
Zweite Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2010:414

Tenor

1. Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 3. März 2008 (Sache R 638/2007‑2) wird aufgehoben, soweit darin die Beschwerde in Bezug auf chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke der Klasse 1 und technische Öle und Fette sowie Schmiermittel der Klasse 4 zurückgewiesen wird.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 29. September 2010 – Interflon/HABM – Illinois Tool Works (FOODLUBE) / (Rechtssache T-200/08)

„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarke FOODLUBE – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Absolute Nichtigkeitsgründe – Eintragung entgegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Art. 51 Abs. 1 Buchst. a) (vgl. Randnrn. 31, 47-48, 61-66)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde:

Wortmarke FOODLUBE für Waren der Klassen 1 und 4 – Anmeldung Nr. 1 647 734

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke:

Illinois Tools Works, Inc.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren:

Interflon BV

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin:

Die Antragstellerin macht geltend, dass die beanstandete Gemeinschaftsmarke unter Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c GMV eingetragen worden sei.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung:

Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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