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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 19.11.2009 – T-200/07 bis T-202/07

Agencja Wydawnicza Technopol sp. zoo gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Zweite Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2009:452

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Agencja Wydawnicza Technopol sp. z o. o. trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 19. November 2009 – Agencja Wydawnicza Technopol/HABM (222, 333 und 555) / (Verbundene Rechtssachen T-200/07 bis T-202/07)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarken 222, 333 und 555 – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1, Buchst. c) (vgl. Randnrn. 26-32)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Agencja Wydawnicza Technopol sp. z o. o.

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortzeichen 222, 333 und 555 für Waren in Klasse 16

Entscheidung des Prüfers:

Ablehnung der Eintragung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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