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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 19.05.2010 – T-20/05

Outokumpu Oyj und Luvata Oy gegen Europäische Kommission. Wettbewerb - Kartelle - Kupferinstallationsrohrbranche - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Geldbußen - Größe des betreffenden Marktes - Erschwerender Umstand - Wiederholungsfall.
Spruchkörper
Achte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2010:204

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Outokumpu Oyj und die Luvata Oy tragen die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 19. Mai 2010 – Outokumpu und Luvata/Kommission / (Rechtssache T-20/05)

„Wettbewerb – Kartelle – Kupferinstallationsrohrbranche – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Geldbußen – Größe des betreffenden Marktes – Erschwerender Umstand – Wiederholungsfall“

1. Verfahren – Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens – Voraussetzungen (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 und 48 § 2) (vgl. Randnrn. 57-58)

2. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Erschwerende Umstände – Wiederholungsfall (Art. 65 KS; Art. 81 EG; Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 15 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 2) (vgl. Randnrn. 61-63)

3. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Erschwerende Umstände – Wiederholungsfall (Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 15 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 2) (vgl. Randnrn. 69-70)

4. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Größe des Marktes der in Rede stehenden Produkte – Berücksichtigung (Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 15 Abs. 2) (vgl. Randnr. 77)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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