Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 05.10.2009 – T-2/08
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2009:384
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
3. Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 5. Oktober 2009 – Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen/Kommission / (Rechtssache T-2/08)
„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Fehlendes individuelles Betroffensein – Unzulässigkeit“
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird – Klage einer in die Staatsorganisation eingegliederten Behörde, die nicht über Haushaltsautonomie verfügt und unter staatlicher Aufsicht steht – Unzulässigkeit (Art. 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 31, 38, 42)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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