Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 30.03.2006 – T-2/04
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2006:97
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Cemender Korkmaz, Corner House Research und The Kurdish Human Rights Project tragen die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 30. März 2006 − Korkmaz u. a./Kommission / (Rechtssache T-2/04)
„Zulässigkeit – Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlung – Stillschweigende Entscheidung der Kommission, mit der es abgelehnt wird, dem Rat einen Vorschlag zu unterbreiten – Untätigkeitsklage – Mit Klage anfechtbare Unterlassung – Unterlassung, dem Rat einen Vorschlag zu unterbreiten – Ermessen – Weisung“
1. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung (Artikel 230 Absatz 1 EG) (vgl. Randnrn. 33-45)
2. Untätigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen (Artikel 232 Absatz 3 EG) (vgl. Randnrn. 62-65)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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