Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 30.03.2006 – T-2/04

Cemender Korkmaz, Corner House Research und The Kurdish Human Rights Project gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Zulässigkeit - Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlung - Stillschweigende Entscheidung der Kommission, mit der es abgelehnt wird, dem Rat einen Vorschlag zu unterbreiten - Untätigkeitsklage - Mit Klage anfechtbare Unterlassung - Unterlassung, dem Rat einen Vorschlag zu unterbreiten - Ermessen - Weisung.
Spruchkörper
Vierte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2006:97

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Cemender Korkmaz, Corner House Research und The Kurdish Human Rights Project tragen die Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 30. März 2006 − Korkmaz u. a./Kommission / (Rechtssache T-2/04)

„Zulässigkeit – Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlung – Stillschweigende Entscheidung der Kommission, mit der es abgelehnt wird, dem Rat einen Vorschlag zu unterbreiten – Untätigkeitsklage – Mit Klage anfechtbare Unterlassung – Unterlassung, dem Rat einen Vorschlag zu unterbreiten – Ermessen – Weisung“

1. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung (Artikel 230 Absatz 1 EG) (vgl. Randnrn. 33-45)

2. Untätigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen (Artikel 232 Absatz 3 EG) (vgl. Randnrn. 62-65)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat EuG in T-2/04 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten