Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 22.05.2007 – T-198/05
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2007:147
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.
Gründe
Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 22. Mai 2007 – Mebrom/Kommission / (Rechtssache T-198/05)
„Außervertragliche Haftung – Einfuhr von Methylbromid in die Europäische Union – Verzögerte Einrichtung der Website zur Beantragung und Gewährung von Einfuhrlizenzen und ‑quoten – Art. 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 – Schaden aufgrund entgangenen Gewinns – Tatsächliches Vorliegen des Schadens“
Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 50-52, 59, 68, 70, 72)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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