Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 09.09.2011 – T-197/10
- Spruchkörper
- Erste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:455
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR) trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 9. September 2011 – BVR/HABM – Austria Leasing (Austria Leasing Gesellschaft m.b.H. Mitglied der Raiffeisen-Bankengruppe Österreich) / (Rechtssache T-197/10)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Austria Leasing Gesellschaft m.b.H. Mitglied der Raiffeisen-Bankengruppe Österreich – Ältere nationale Bildmarke Raiffeisenbank – Fehlende Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 19, 22, 37, 42, 50, 63)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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