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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 12.07.2011 – T-197/09

Republik Slowenien gegen Europäische Kommission. EAGFL - Abteilung Garantie - Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Kulturpflanzen.
Spruchkörper
Zweite Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2011:348

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Republik Slowenien trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

Gründe

Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 12. Juli 2011 – Slowenien/Kommission / (Rechtssache T-197/09)

„EAGFL – Abteilung Garantie – Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Kulturpflanzen“

1. Handlungen der Organe – Begründung – Verpflichtung – Umfang – Entscheidung über den Rechnungsabschluss für die vom EAGFL finanzierten Ausgaben (Art. 253 EG) (vgl. Randnrn. 20-23)

2. Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden – Bestreiten durch den betroffenen Mitgliedstaat – Beweislast – Verteilung zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat (vgl. Randnrn. 39-40, 83)

3. Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden – Extrapolation der Feststellung von Mängeln im Kontrollsystem eines Mitgliedstaats von einer Region auf andere Regionen – Zulässigkeit – Voraussetzungen (vgl. Randnrn. 58-64)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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