Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 12.07.2011 – T-197/09
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:348
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Republik Slowenien trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.
Gründe
Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 12. Juli 2011 – Slowenien/Kommission / (Rechtssache T-197/09)
„EAGFL – Abteilung Garantie – Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Kulturpflanzen“
1. Handlungen der Organe – Begründung – Verpflichtung – Umfang – Entscheidung über den Rechnungsabschluss für die vom EAGFL finanzierten Ausgaben (Art. 253 EG) (vgl. Randnrn. 20-23)
2. Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden – Bestreiten durch den betroffenen Mitgliedstaat – Beweislast – Verteilung zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat (vgl. Randnrn. 39-40, 83)
3. Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden – Extrapolation der Feststellung von Mängeln im Kontrollsystem eines Mitgliedstaats von einer Region auf andere Regionen – Zulässigkeit – Voraussetzungen (vgl. Randnrn. 58-64)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat EuG in T-197/09 entschieden?“