Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 02.03.2004 – T-197/02
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2004:57
Gründe
Keine Vorschrift des Statuts oder der internen Richtlinie für die Beratenden Beförderungsausschüsse verlangt, dass eine neue Abwägung der Verdienste eines beförderungsfähigen Beamten, die infolge eines Aufhebungsurteils notwendig geworden ist, von denselben Mitgliedern des Beratenden Beförderungsausschusses vorgenommen wird, die auch schon zusammengetreten waren, um Beförderungsvorschläge in dem Beförderungsjahr abzugeben, in dem ein Fehler vorgefallen war, sofern es sich bei allen Mitgliedern um solche handelt, die durch die Entscheidung über die Zusammensetzung des Beratenden Beförderungsausschusses für dieses Beförderungsjahr ordnungsgemäß bestellt worden sind.
Durch die Bestellung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern im Beratenden Beförderungsausschuss soll die Kontinuität der Arbeiten des Ausschusses und die Einberufung zu seinen Sitzungen erleichtert werden, auch wenn gegebenenfalls Mitglieder verhindert oder nicht verfügbar sind. Es kann nicht geltend gemacht werden, dass eine Sitzung nicht ordnungsgemäß gewesen sei oder dass das Organ gegen den Grundsatz der Gleichheit bei der Vertretung verstoßen habe, nur weil von der Personalvertretung benannte Vertreter, die ordnungsgemäß geladen waren, nicht an der Sitzung teilgenommen haben.
(Randnrn. 24 und 25)
Die Anstellungsbehörde hat das Recht und sogar die Pflicht, vom Beratenden Beförderungsausschuss alle zusätzlichen Unterlagen und Erklärungen zu verlangen, die sie für nützlich oder erforderlich hält, um die Beurteilungen der Beamten, die ein Recht auf die Beförderung haben, und deren sonstige Verdienste objektiv und mit der größten Genauigkeit bewerten zu können.
(Randnr. 31)
Um einem Aufhebungsurteil nachzukommen und es vollständig durchzuführen, haben die Organe nicht nur den Tenor des Urteils zu beachten, sondern auch die Gründe, die zu diesem geführt haben und die ihn in dem Sinne tragen, dass sie zur Bestimmung der genauen Bedeutung des Tenors unerlässlich sind. Ein Urteil, durch das die Entscheidung, einen Beamten nicht zu befördern, aufgrund von Unregelmäßigkeiten aufgehoben wird, die sich auf der Ebene der Abwägung der Verdienste auf das Beförderungsverfahren ausgewirkt haben, verpflichtet nicht zur Beförderung des Klägers. Zur Durchführung dieses Urteils ist das Organ lediglich verpflichtet, eine neue Entscheidung in Bezug auf den Kläger im Rahmen des betreffenden Beförderungsjahres zu treffen und zu diesem Zweck eine ordnungsgemäße Abwägung der Verdienste vorzunehmen.
(Randnrn. 52 bis 54)
Vgl. Gerichtshof, 26. April 1988, Asteris u. a./Kommission, 97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, Slg. 1988, 2181, Randnr. 27; Gerichtshof, 3. Oktober 2000, Industrie des poudres sphériques/Rat, C-458/98 P, Slg. 2000, I‑8147, Randnr. 81; Gericht, 8. Mai 2001, Caravelis/Parlament, T-182/99, Slg. II‑1313, Randnrn. 41 und 45
Das Statut räumt den Beamten kein absolutes Recht auf Beförderung ein, selbst denen nicht, die alle Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllen.
(Randnr. 57)
Vgl. Gericht, 9. Februar 1994, Latham/Kommission, T-3/92, Slg. ÖD, I‑A‑23 und II‑83, Randnr. 50; Gericht, 6. Juni 1996, Baiwir/Kommission, T-262/94, Slg. ÖD, I‑A‑257 und II‑739, Randnr. 67
Die Anstellungsbehörde verfügt bei der Abwägung der Verdienste, die im Rahmen einer Beförderungsentscheidung nach Artikel 45 des Statuts zu berücksichtigen sind, über ein weites Ermessen und kann nach dem Verfahren oder der Methode vorgehen, die sie für am besten geeignet hält. Die Nachprüfung durch den Gemeinschaftsrichter hat sich in diesem Bereich auf die Frage zu beschränken, ob sich die Verwaltung in Anbetracht der Mittel und Wege, deren sie sich möglicherweise bedient hat, um zu ihrer Beurteilung zu gelangen, innerhalb nicht zu beanstandender Grenzen gehalten und ihr Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat. Das Gericht kann somit die Beurteilung der Fähigkeiten und Verdienste der Beamten durch die Anstellungsbehörde nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen.
(Randnrn. 58 und 59)
Vgl. Gericht, 22. Februar 2000, Rose/Kommission, T-22/99, Slg. ÖD, I‑A‑27 und II‑115, Randnr. 55; Caravelis/Parlament, Randnr. 30 und die dort zitierte Rechtsprechung
Die Anstellungsbehörde muss Beförderungsentscheidungen gegenüber den nicht beförderten Beamten nicht begründen. Das Organ ist aber verpflichtet, seine Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde zu begründen, die ein nicht beförderter Bewerber gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingelegt hat.
(Randnr. 68)
Vgl. Gericht, 29. Mai 1997, Contargyris/Rat, T-6/96, Slg. ÖD, I‑A‑119 und II‑357; Gericht, 20. Februar 2002, Roman Parra/Kommission, T-117/01, Slg. ÖD, I‑A‑27 und II‑121, Randnr. 25
Die Haftung der Gemeinschaft hängt von einer Reihe von Voraussetzungen ab, die die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, den tatsächlichen Eintritt des Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten und dem behaupteten Schaden betreffen.
(Randnr. 76)
Vgl. Gerichtshof, 16. Dezember 1987, Delauche/Kommission, 111/86, Slg. 1987, 5345, Randnr. 30; Gericht, 27. Februar 1992, Plug/Kommission, T-165/89, Slg. 1992, II‑367, Randnr. 115
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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