Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 20.01.2004 – T-195/02
- ECLI
- ECLI:EU:T:2004:10
Gründe
Der Prüfungsausschuss verfügt im Rahmen der in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens genannten Voraussetzungen und Anforderungen über ein weites Ermessen bei der Festlegung der Modalitäten für den Ablauf des Auswahlverfahrens und des genauen Inhalts der vorgesehenen Prüfungen. Der Gemeinschaftsrichter kann daher die Modalitäten der Prüfungen nur insoweit beanstanden, als dies erforderlich ist, um die Gleichbehandlung der Bewerber und die Objektivität der unter den Bewerbern getroffenen Auswahl sicherzustellen. Dieses weite Ermessen muss dem Prüfungsausschuss innerhalb der gleichen Grenzen zuerkannt werden, wenn er mit Unregelmäßigkeiten oder Fehlern konfrontiert ist, die beim Ablauf eines allgemeinen Auswahlverfahrens mit großer Teilnehmerzahl aufgetreten sind und nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung nicht durch eine Wiederholung der Prüfungen des Auswahlverfahrens behoben werden können.
(Randnr. 31)
Vgl. Gericht, 21. Mai 1996, Kaps/Gerichtshof, T-153/95, Slg. ÖD 1996, I‑A‑233 und II‑663, Randnr. 37; Gericht, 2. Mai 2001, Giulietti u. a./Kommission, T-167/99 und T-174/99, Slg. ÖD 2001, I‑A‑93 und II‑441, bestätigt durch Gerichtshof, 13. Dezember 2001, Giulietti/Kommission, C-263/01 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht
Es liegt eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vor, wenn zwei Personengruppen, deren rechtliche und tatsächliche Situation keine wesentlichen Unterschiede aufweist, unterschiedlich behandelt werden oder wenn unterschiedliche Situationen gleichbehandelt werden.
(Randnr. 41)
Vgl. Gericht, 25. Mai 2000, Elkaïm und Mazuel/Kommission, T-173/99, Slg. ÖD 2000, I‑A‑101 und II‑433, Randnr. 64; Gericht, 15. März 1994, La Pietra/Kommission, T-100/92, Slg. ÖD 1994, I‑A‑83 und II‑275, Randnr. 50
Das Gericht kann den detaillierten Inhalt einer Prüfung nicht beanstanden, außer wenn er den in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens abgesteckten Rahmen überschreitet oder dem Zweck der Prüfung des Auswahlverfahrens nicht angemessen ist.
(Randnr. 50)
Vgl. Gerichtshof, 24. März 1988, Goossens u. a./Kommission, 228/86, Slg. 1988, 1819, Randnr. 14; Kaps/Gerichtshof, Randnr. 37
Zwischen einem Bewerber in einem Auswahlverfahren und dem Prüfungsausschuss für dieses Verfahren besteht kein Vertrag. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Beamten einschließlich eventueller Bewerber für den öffentlichen Dienst und dem jeweiligen Organ sind dienstrechtlicher und nicht vertraglicher Art.
(Randnr. 60)
Vgl. Gericht, 19. Juli 1999, Mammarella/Kommission, T-74/98, Slg. ÖD 1999, I‑A‑151 und II‑797, Randnr. 25
Das Recht darauf, Schutz des berechtigten Vertrauens zu verlangen, steht jedem Einzelnen zu, der sich in einer Situation befindet, aus der sich ergibt, dass die Gemeinschaftsverwaltung bei ihm dadurch, dass sie ihm bestimmte Zusicherungen gegeben hat, begründete Erwartungen geweckt hat.
(Randnr. 63)
Vgl. Gericht, 5. Februar 1997, Ibarra Gil/Kommission, T-207/95, Slg. ÖD 1997, I‑A‑13 und II‑31, Randnr. 25
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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