Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 16.12.2009 – T-194/08
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2009:513
Tenor
1. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
2. Die R. Cattin & Cie und Herr Yves Cattin tragen ihre eigenen Kosten und die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. Dezember 2009 – Cattin/Kommission / (Rechtssache T-194/08)
„Außervertragliche Haftung – EEF – Liste der Ausführer, die in den Genuss einer Begleichung ihrer Forderungen gegen die Zentralafrikanische Republik kommen können – Nichtaufnahme – Verjährung – Unzulässigkeit“
1. Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Ermittlung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Klage auf Ersatz der von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schäden – Nichteinhaltung der genannten Erfordernisse – Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 55-58)
2. Schadensersatzklage – Verjährungsfrist – Beginn – Berücksichtigung der subjektiven Einschätzung des Vorliegens des Schadens – Unzulässigkeit (Art. 288 Abs. 2 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 46) (vgl. Randnrn. 69-71, 82)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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