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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 23.09.2008 – T-193/07

Gόrażdże Cement S.A. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Emissionszertifikaten für Treibhausgase - Nationaler Plan für die Zuteilung von Emissionszertifikaten in Polen für den Zeitraum 2008-2012 - Entscheidung der Kommission, unter bestimmten Voraussetzungen keine Einwände zu erheben - Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die individuelle Aufteilung der Emissionszertifikate - Kein unmittelbares Betroffensein - Unzulässigkeit.
Spruchkörper
Zweite Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2008:388

Tenor

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Górażdże Cement SA trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

Gründe

Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 23. September 2008 – Gόrażdże Cement/Kommission / (Rechtssache T-193/07)

„Nichtigkeitsklage – Richtlinie 2003/87/EG – System für den Handel mit Emissionszertifikaten für Treibhausgase – Nationaler Plan für die Zuteilung von Emissionszertifikaten in Polen für den Zeitraum 2008–2012 – Entscheidung der Kommission, unter bestimmten Voraussetzungen keine Einwände zu erheben – Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die individuelle Aufteilung der Emissionszertifikate – Kein unmittelbares Betroffensein – Unzulässigkeit“

1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Unmittelbare Beeinträchtigung – Kriterien (Art. 230 Abs. 4 EG; Richtlinie 2003/87 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 9 Abs. 1 und 3 und Art. 11 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 21, 27, 44‑45)

2. Umwelt – Luftverschmutzung – Richtlinie 2003/87 – Nationaler Plan zur Zuteilung von Emissionszertifikaten für Treibhausgase (NZP) – Verfahren zur Übermittlung des NZP (Art. 175 EG und 176 EG; Richtlinie 2003/87 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 9 Abs. 3 und Art. 11 Abs. 1 und 2) (vgl. Randnrn. 30-33, 38-40)

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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