Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 17.12.2010 – T-192/09
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2010:553
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Amen Corner, SA trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 17. Dezember 2010 – Amen Corner/HABM – Comercio Electrónico Ojal (SEVE TROPHY) / (Rechtssache T-192/09)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke SEVE TROPHY – Ältere Gemeinschaftsbildmarken Seve Ballesteros Trophy und SEVE TROPHY – Relative Eintragungshindernisse – Keine Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) – Keine Ausnutzung und Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marken in unlauterer Weise – Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009)“
1. Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Gemeinschaftsrichter – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Zulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c; Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 63) (vgl. Randnr. 29)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 52‑59)
3. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 5) (vgl. Randnrn. 66‑79)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Comercio Electrónico Ojal, SL
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke mit dem Wortbestandteil SEVE TROPHY für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 14, 18, 25, 28, 35 und 41 – Anmeldung Nr. 4617213
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Amen Corner, SA
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Gemeinschaftsbildmarken SEVE TROPHY und Seve Ballesteros Trophy (Nrn. 1541226, 1980341, 2068682 und 3846235) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 14, 25, 28, 35 und 41
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Der Widerspruch wurde zurückgewiesen, soweit er auf Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11 vom 14. Januar 1994, S. 1) (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. L 78, S. 1) gestützt war. Soweit der Widerspruch auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung gestützt war, wurde ihm teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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