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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 16.12.2010 – T-191/09

Hit Trading BV und Berkman Forwarding BV gegen Europäische Kommission. Zollunion - Einfuhr von integrierten elektronischen Leuchtstofflampen [CFL-i] mit Ursprung in Pakistan - Nacherhebung von Einfuhrabgaben - Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben - Art. 220 Abs. 2 Buchst. b und Art. 239 der Verordnung [EWG] Nr. 2913/92.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2010:535

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Hit Trading BV und die Berkman Forwarding BV tragen die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 16. Dezember 2010 – HIT Trading und Berkman Forwarding/Kommission / (Rechtssache T-191/09)

„Zollunion – Einfuhr von integrierten elektronischen Leuchtstofflampen (CFL‑i) mit Ursprung in Pakistan – Nacherhebung von Einfuhrabgaben – Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben – Art. 220 Abs. 2 Buchst. b und Art. 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92“

1. Eigenmittel der Europäischen Union – Nacherhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben – Voraussetzungen des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2913/92 für die Nichtberücksichtigung von Einfuhrabgaben (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Art. 62 Abs. 1 und 220 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 42-44, 53-61, 72-73)

2. Eigenmittel der Europäischen Union – Nacherhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben – Keine Veröffentlichung eines Hinweises an die Einführer bei Zweifeln am Ursprung von Waren, die Antidumpingzöllen unterliegen können, durch die Kommission (Verordnung Nr. 2913/9 des Rates) (vgl. Randnrn. 79-81)

3. Eigenmittel der Europäischen Union – Erstattung oder Erlass der Eingangsabgaben – Billigkeitsklausel des Art. 239 des Zollkodex der Gemeinschaft und des Art. 905 seiner Durchführungsverordnung Nr. 2454/93 – Besondere Lage – Begriff (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates Art. 239; Verordnung Nr. 2454/93 der Kommission, Art. 905) (vgl. Randnrn. 91-92, 95-99)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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