Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 30.09.2009 – T-191/08
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2009:376
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die JOOP! GmbH trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 30. September 2009 – JOOP!/HABM (Darstellung eines Ausrufezeichens in einem Rechteck) / (Rechtssache T-191/08)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die ein Ausrufezeichen in einem Rechteck darstellt – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Keine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Ausnahme – Erwerb der Unterscheidungskraft durch Benutzung (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3) (vgl. Randnrn. 25-30, 42-47)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
JOOP! GmbH
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke, die ein Ausrufezeichen in einem Rechteck darstellt, für Waren der Klassen 14, 18 und 25 – Anmeldung Nr. 5332176
Entscheidung des Prüfers:
Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuG in T-191/08 entschieden?“