Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 09.03.2011 – T-190/09
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:78
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Longevity Health Products, Inc. trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 9. März 2011 – Longevity Health Products/HABM – Performing Science (5 HTP) / (Rechtssache T-190/09)
„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarke 5 HTP – Absolutes Eintragungshindernis – Üblich gewordene Zeichen oder Angaben – Art. 7 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft – Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009“
1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten üblich geworden sind – Üblichkeit – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. d) (vgl. Randnrn. 26-27)
2. Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Absolute Nichtigkeitsgründe – Eintragung entgegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 207/2009 – Ausnahme – Erwerb der Unterscheidungskraft durch Benutzung (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. d und Art. 52 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 31, 37-40, 52)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde:
Wortmarke 5 HTP für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 16, und 35 – Gemeinschaftsmarke Nr. 2846483
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke:
Longevity Health Products, Inc.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren:
Performing Science LLC
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung:
Dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der betroffenen Marke wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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