Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 20.10.2011 – T-189/09
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:611
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Poloplast GmbH & Co. KG trägt die Kosten einschließlich der Aufwendungen der Polypipe Ltd, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) notwendig waren.
Gründe
Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 20. Oktober 2011 – Poloplast/HABM – Polypipe (P) / (Rechtssache T-189/09)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke P – Ältere Gemeinschaftsbildmarken P und P POLYPIPE – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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