Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 14.02.2008 – T-189/05
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:39
Tenor
1. Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 10. Februar 2005 (Sache R 411/2004‑1) wird aufgehoben.
2. Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Usinor SA.
3. Die Corus UK Ltd trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 14. Februar 2008 – Usinor/HABM – Corus UK (GALVALLOY) / (Rechtssache T-189/05)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke GALVALLOY – Ältere nationale Wortmarke GALVALLIA – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 69, 71-72)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Corus UK Ltd
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke GALVALLOY für Waren der Klasse 6 – Anmeldung Nr. 796557
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Usinor SA
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Nationale Wortmarke GALVALLIA für Waren der Klasse 6
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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