Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 18.07.2007 – T-189/02
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2007:233
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Ente per le Ville vesuviane trägt die gesamten Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 18. Juli 2007 – Ente per le Ville vesuviane/Kommission / (Rechtssache T-189/02)
„Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) − Beendigung eines Gemeinschaftszuschusses − Nichtigkeitsklage − Zulässigkeit − Klagebefugnis des Endempfängers des Zuschusses − Unmittelbarer Zusammenhang − Verteidigungsrechte − Verstoß gegen Art. 12 der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 − Unzureichende Ermittlungen“
1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen (Art. 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 37-53)
2. Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung – Gewährung eines Zuschusses für Vorhaben, die die Kommission vor dem 1. Januar 1989 genehmigt hat (Verordnung Nr. 4254/88 des Rates in der Fassung der Verordnung Nr. 2083/93, Art. 12) (vgl. Randnrn. 62-77)
3. Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung – Entscheidung über die Beendigung eines Zuschusses – Verteidigungsrechte des Zuschussempfängers – Umfang (Verordnung Nr. 4254/88 des Rates in der Fassung der Verordnung Nr. 2083/93, Art. 12) (vgl. Randnrn. 87-100)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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