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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 18.07.2007 – T-189/02

Ente per le Ville vesuviane gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) - Beendigung eines Gemeinschaftszuschusses - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Klagebefugnis des Endempfängers des Zuschusses - Unmittelbarer Zusammenhang - Verteidigungsrechte - Verstoß gegen Art. 12 der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 - Unzureichende Ermittlungen.
Spruchkörper
Zweite Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2007:233

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Ente per le Ville vesuviane trägt die gesamten Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 18. Juli 2007 – Ente per le Ville vesuviane/Kommission / (Rechtssache T-189/02)

„Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) − Beendigung eines Gemeinschaftszuschusses − Nichtigkeitsklage − Zulässigkeit − Klagebefugnis des Endempfängers des Zuschusses − Unmittelbarer Zusammenhang − Verteidigungsrechte − Verstoß gegen Art. 12 der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 − Unzureichende Ermittlungen“

1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen (Art. 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 37-53)

2. Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung – Gewährung eines Zuschusses für Vorhaben, die die Kommission vor dem 1. Januar 1989 genehmigt hat (Verordnung Nr. 4254/88 des Rates in der Fassung der Verordnung Nr. 2083/93, Art. 12) (vgl. Randnrn. 62-77)

3. Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung – Entscheidung über die Beendigung eines Zuschusses – Verteidigungsrechte des Zuschussempfängers – Umfang (Verordnung Nr. 4254/88 des Rates in der Fassung der Verordnung Nr. 2083/93, Art. 12) (vgl. Randnrn. 87-100)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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