Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 15.12.2010 – T-188/10
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2010:524
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die DTL Corporación, SL trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 15. Dezember 2010 – DTL/HABM – Gestión de Recursos y Soluciones Empresariales (Solaria) / (Rechtssache T-188/10)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Solaria – Ältere nationale Bildmarke SOLARTIA – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Dienstleistungen – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 207/2009, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 25-26, 45, 52)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
DTL Corporación, SL
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke mit dem Wortbestandteil Solaria für Dienstleistungen der Klassen 37, 41 und 42 – Anmeldung Nr. 5153325
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Gestiόn de Recursos y Soluciones Empresariales, SL
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Spanische Bildmarke Nr. 2689747 mit dem Wortbestandteil SOLARTIA für Dienstleistungen der Klassen 37 und 42
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuG in T-188/10 entschieden?“