Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 29.06.2004 – T-188/03
- ECLI
- ECLI:EU:T:2004:194
Gründe
Nach Artikel 91 Absatz 1 des Statuts sind nur Klagen zulässig, die sich gegen eine den Kläger beschwerende Maßnahme richten, und beschwerend sind nur Maßnahmen, die die Rechtsstellung der Betroffenen unmittelbar und sofort berühren können.
Wird einem Beamten die Erziehungszulage nur ausnahmsweise gewährt, so stellt dies keine gegenwärtige, die Rechte des Beamten beschränkende Entscheidung dar. Nur wenn dem Betroffenen dieser Ausnahmecharakter später entgegengehalten würde, um eine Zahlungsverweigerung zu begründen, hätte er es mit einer ihn beschwerenden Entscheidung zu tun.
(Randnr. 16)
Vgl. Gerichtshof, 21. Januar 1987, Stroghili/Rechnungshof, 204/85, Slg. 1987, 389, Randnrn. 6 und 11
Was die Definition des Begriffes „Grundschule“ im Sinne von Artikel 3 des Anhangs VII des Statuts angeht, so kann die Bezeichnung, mit der das nationale Recht einen Schulunterricht versieht, kein entscheidendes Kriterium hinsichtlich dieser Vorschrift sein, auch wenn sie ein relevantes Indiz für die Art dieses Unterrichts darstellen kann.
Dagegen ist in Ermangelung irgendeines im Statut vorgesehenen Kriteriums für die Definition dieses Begriffes auf die Art des erteilten Unterrichts, wie sie von den nationalen Behörden definiert wird, abzustellen.
(Randnrn. 28 und 29)
Vgl. Gericht, 3. Dezember 1991, Boessen/CES, T-10/90 und T-31/90, Slg. 1991, II‑1365, Randnrn. 30 bis 34
Eine Verpflichtung, dem Beamten Verzugszinsen auf den Betrag seiner Dienstbezüge und Zulagen zu zahlen, kann nur in Betracht kommen, wenn die Hauptforderung der Höhe nach feststeht oder zumindest anhand nachgewiesener objektiver Faktoren bestimmbar ist. Im Übrigen wäre eine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen dann zu bejahen, wenn die Höhe der Forderung mit einer ungerechtfertigten Verspätung bestimmt würde.
(Randnr. 45)
Vgl. Gerichtshof, 30. September 1986, Delhez/Kommission, 264/83, Slg. 1986, 2749, Randnrn. 20 und 23
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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