Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 20.04.2010 – T-187/08
- Spruchkörper
- Erste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2010:150
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Rodd & Gunn Australia Ltd trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 20. April 2010 – Rodd & Gunn Australia/HABM (Darstellung eines Hundes) / (Rechtssache T-187/08)
„Gemeinschaftsmarke – Gemeinschaftsbildmarke, die einen Hund darstellt – Löschung der Marke bei Ablauf der Eintragung – Antrag auf Verlängerung der Eintragung der Marke – Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Art. 78 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 81 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 78 Abs. 1) (vgl. Randnr. 29)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke mit der Darstellung eines Hundes für Waren der Klassen 16, 18 und 25 – Gemeinschaftsmarke Nr. 339218
Entscheidung der Hauptabteilung Marken und Register:
Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat EuG in T-187/08 entschieden?“