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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 20.04.2010 – T-187/08

Rodd & Gunn Australia Ltd gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). Gemeinschaftsmarke - Gemeinschaftsbildmarke, die einen Hund darstellt - Löschung der Marke bei Ablauf der Eintragung - Antrag auf Verlängerung der Eintragung der Marke - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Art. 78 der Verordndung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 81 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009].
Spruchkörper
Erste Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2010:150

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Rodd & Gunn Australia Ltd trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 20. April 2010 – Rodd & Gunn Australia/HABM (Darstellung eines Hundes) / (Rechtssache T-187/08)

„Gemeinschaftsmarke – Gemeinschaftsbildmarke, die einen Hund darstellt – Löschung der Marke bei Ablauf der Eintragung – Antrag auf Verlängerung der Eintragung der Marke – Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Art. 78 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 81 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 78 Abs. 1) (vgl. Randnr. 29)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke mit der Darstellung eines Hundes für Waren der Klassen 16, 18 und 25 – Gemeinschaftsmarke Nr. 339218

Entscheidung der Hauptabteilung Marken und Register:

Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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