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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 02.07.2008 – T-186/07

Ashoka gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Fünfte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2008:244

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Ashoka trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 2. Juli 2008 – Ashoka/HABM (DREAM IT, DO IT!) / (Rechtssache T-186/07)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke DREAM IT, DO IT! – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 37‑38)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelder der Gemeinschaftsmarke:

Ashoka

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke DREAM IT, DO IT! für Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 41 und 45 – Anmeldung Nr. 3844792

Entscheidung des Prüfers:

Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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