Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 02.07.2008 – T-186/07
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:244
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Ashoka trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 2. Juli 2008 – Ashoka/HABM (DREAM IT, DO IT!) / (Rechtssache T-186/07)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke DREAM IT, DO IT! – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 37‑38)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelder der Gemeinschaftsmarke:
Ashoka
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke DREAM IT, DO IT! für Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 41 und 45 – Anmeldung Nr. 3844792
Entscheidung des Prüfers:
Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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