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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 25.06.2008 – T-185/08

VDH Projektentwicklung GmbH und Edeka Handelsgesellschaft Rhein-Ruhr mbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Untätigkeitsklage - Nichteinleitung des Korrekturmechanismus nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 89/665/EWG durch die Kommission - Natürliche und juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar betreffen - Offensichtliche Unzulässigkeit.
Spruchkörper
Zweite Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2008:225

Tenor

1. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 25. Juni 2008 – VDH Projektentwicklung und Edeka Rhein-Ruhr/Kommission / (Rechtssache T-185/08)

„Untätigkeitsklage – Nichteinleitung des Korrekturmechanismus nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 89/665/EWG durch die Kommission – Natürliche und juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar betreffen – Offensichtliche Unzulässigkeit“

Untätigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Richtlinie 89/665 (Art. 230 Abs. 4 EG und 232 Abs. 3 EG; Richtlinie 89/665 des Rates, Art. 3) (vgl. Randnrn. 9-17)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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