Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 07.03.1997 – T-184/95
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:1997:30
Orientierungssatz
Unter einem berechtigten Interesse am Ausgang des Rechtsstreits im Sinne von Artikel 37 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes ist in einem Kontext, in dem im Rahmen einer Schadensersatzklage der Streithilfeantrag von einem Unternehmen gestellt wird, dessen Interesse darin besteht, seine eigene Stellung zu verteidigen, die zwar mit der des Klägers vergleichbar ist, sich aber von dieser insofern unterscheidet, als die jeweils gegen die Gemeinschaft erhobenen Ansprüche unterschiedliche Schäden betreffen, ein unmittelbares Interesse an der Entscheidung über die Anträge der Klage zu verstehen.
Daher ist der Streithilfeantrag, der im Rahmen einer Klage auf Ersatz eines einem Unternehmen durch eine Verordnung der Gemeinschaft entstandenen Schadens von einem anderen Unternehmen gestellt wird, das nur ein mittelbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft machen kann, das sich aus einer blossen Ähnlichkeit der fraglichen Situationen ergibt, unzulässig.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) EuG, Beschluss vom 07.03.1997 – T-184/95 nach: Wortlaut aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Lade T-184/95 (EuG) und gib die Leitsätze und die tragenden Randnummern wörtlich wieder.“