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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 10.10.2012 – T-183/10

Sviluppo Globale GEIE gegen Europäische Kommission. Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Technische Hilfe für die syrische Regierung – Ablehnung der Bewerbung – Begründungspflicht.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2012:534

Tenor

1. Die Entscheidung der Kommission vom 14. Februar 2010, die im Rahmen des nicht offenen Ausschreibungsverfahrens EUROPEAID/129038/C/SER/SYR betreffend technische Hilfestellungen für die syrische Regierung zur Förderung des Prozesses der Dezentralisierung und lokalen Entwicklung (ABl. 2009, S 223-319862) von der Klägerin eingereichte Bewerbung nicht zuzulassen, wird für nichtig erklärt.

2. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen sowie die der Sviluppo Globale GEIE entstandenen Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 10. Oktober 2012 – Sviluppo Globale/Kommission / (Rechtssache T-183/10)

„Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Technische Hilfe für die syrische Regierung – Ablehnung der Bewerbung – Begründungspflicht“

Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung, im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens für einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag eine Bewerbung nicht zuzulassen – Entscheidung, die die Betroffenen in die Lage versetzen muss, ihr im Hinblick auf die Geltendmachung ihrer Rechte die Gründe für die erlassene Maßnahme zu entnehmen – Beurteilung der Erfüllung dieser Pflicht anhand der Informationen, die dem Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung zur Verfügung stehen (Art. 296 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 und 47; Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 100 Abs. 2; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 149 Abs. 2 und 3) (vgl. Randnrn. 16, 19-21, 35, 40, 41, 43)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

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