Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 13.05.2009 – T-183/08
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2009:156
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Schuhpark Fascies GmbH trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. Mai 2009 – Schuhpark Fascies/HABM – Leder & Schuh (jello SCHUHPARK) / (Rechtssache T-183/08)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortbildmarke jello SCHUHPARK – Ältere nationale Wortmarke Schuhpark – Relatives Eintragungshindernis – Nachweis der Benutzung der älteren Marke – Art. 43 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Bemerkungen Dritter und Widerspruch – Prüfung des Widerspruchs – Nachweis der Benutzung der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 43 Abs. 2 und 3) (vgl. Randnrn. 20-24)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Leder & Schuh AG
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortbildmarke jello SCHUHPARK für Waren der Klassen 1, 3, 9, 14, 16, 18, 21, 24 bis 26 und 28 – Anmeldung Nr. 1269372
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Schuhpark Fascies GmbH
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Deutsche Wortmarke Schuhpark für Waren der Klasse 25, wobei sich der Widerspruch gegen die Eintragung für die Klassen 18, 21, 25 und 26 richtete
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben, und die Anmeldung wurde teilweise zurückgewiesen
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung des Widerspruchs
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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