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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 09.11.2007 – T-183/07 R

Republik Polen gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Vorläufiger Rechtsschutz - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten - Nationaler Plan zur Zuteilung von Emissionszertifikaten für Polen für den Zeitraum 2008-2012 - Ablehnende Entscheidung der Kommission - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Keine Dringlichkeit.
ECLI
ECLI:EU:T:2007:338

Tenor

1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Gründe

Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 9. November 2007 – Polen/Kommission / (Rechtssache T-183/07 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Richtlinie 2003/87/EG – System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten – Nationaler Plan zur Zuteilung von Emissionszertifikaten für Polen für den Zeitraum 2008–2012 – Ablehnende Entscheidung der Kommission – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Keine Dringlichkeit“

1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – „Fumus boni iuris“ – Dringlichkeit – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange (Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 17‑19)

2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden (Art. 242 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 38‑39)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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