Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 30.09.2009 – T-183/06
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2009:370
Tenor
1. Die Entscheidung 2006/334/EG der Kommission vom 28. April 2006 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben wird für nichtig erklärt, soweit sie sämtliche von der Portugiesischen Republik im Faserflachssektor getätigte Ausgaben ausschließt.
2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 30. September 2009 – Portugal/Kommision / (Rechtssache T-183/06)
„EAGFL – Abteilung Garantie – Von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Faserflachs – Wirksamkeit der Kontrollen“
1. Landwirtschaft – EAGFL – Gewährung von Beihilfen und Prämien (Verordnung Nr. 1258/1999 des Rates, Art. 8 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 31-32)
2. Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss (Verordnung Nr. 1258/1999 des Rates, Art. 7 Abs. 4) (vgl. Randnrn. 33-35)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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