Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 19.03.2007 – T-183/04
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2007:90
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 19. März 2007 – Tokai Europe/Kommission / (Rechtssache T-183/04)
„Nichtigkeitsklage – Gemeinsamer Zolltarif – Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur – Nicht individuell betroffene Person – Unzulässigkeit“
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen (Art. 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 48-49, 51, 60)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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