Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 18.07.1997 – T-180/95
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:1997:121
Orientierungssatz
Im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Kommission und dem Empfänger des Zuschlags für eine Lieferung von Nahrungsmittelhilfe in Drittländer beruht die Schadensersatzklage, die gegen die Kommission erhoben wird, weil diese ihre Verpflichtung verletzt hat, die Übernahme der Waren durch den von ihr benannten Transporteur innerhalb der durch die Gemeinschaftsregelung festgelegten und zwischen dem Zuschlagsempfänger und der Kommission vereinbarten Frist zu gewährleisten, auf einer vertraglichen Grundlage. Die Nahrungsmittelhilfe wird nämlich aufgrund von zwischen der Kommission und den Zuschlagsempfängern geschlossenen Verträgen durchgeführt, so daß die Haftung der Gemeinschaft aufgrund der Organisation der Lieferungen ebenfalls vertraglicher Natur ist.
Folglich ist das Gericht, wenn eine Schiedsklausel im Sinne von Artikel 181 des Vertrages fehlt und es mit einer auf Artikel 178 des Vertrages gestützten Klage aus ausservertraglicher Haftung befasst wird, offensichtlich unzuständig, in Wirklichkeit über eine Klage auf Schadensersatz vertraglichen Ursprungs zu entscheiden. Andernfalls würde das Gericht seine Zuständigkeit über die Rechtsstreitigkeiten hinaus ausdehnen, deren Entscheidung ihm durch Artikel 183 des Vertrages abschließend vorbehalten ist, da diese Bestimmung gerade den einzelstaatlichen Gerichten die Zuständigkeit des allgemeinen Rechts für die Entscheidung von Streitsachen überträgt, bei denen die Gemeinschaft Partei ist.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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